Kreisschreiben des Bundesrates
6.3 Auszählformulare
Will ein Kanton Auszählformulare verwenden, die von den Mustern im Anhang 2 VPR24 abweichen, so reicht die Kantonsregierung dem Bundesrat vor dem 1. Januar 2015 ein begründetes Begehren ein (Art. 8 Abs. 3 VPR). Kein neues Gesuch braucht eingereicht zu werden für abweichende Auszählformulare, die vom Bundesrat bereits für die Nationalratswahlen seit 1983 bewilligt worden sind.24 AS 1978 721-741, 1982 1787, 1986 1060, 1994 2426-2428, 2002 1757