Nationalratswahlen 2007

Stimmerleichterungen in kantonalen Ausführungserlassen

Rechtsgrundlagen Obwalden

Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz) (GVA )
Grunderlass vom 17.02.1974; genehmigt am
Letzte Aenderung vom 23.10.2003; genehmigt am 02.12.2003

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung) (AV )
Grunderlass vom 01.03.1974; genehmigt am
Letzte Aenderung vom 23.10.2003; genehmigt am 02.12.2003

Gesetz über die Wahl des Kantonsrates (GWK )
Grunderlass vom 26.02.1984; genehmigt am
Letzte Aenderung vom 22.04.1999; genehmigt am 04.05.1999

Ausführungsbestimmungen zur Abstimmungsverordnung (ABV )
Grunderlass vom 24.04.2001; genehmigt am 27.04.2001



Vorzeitige Stimmabgabe

GVA 30, VvGVA 28, 29
Stimmabgabe nach Erhalt des amtlichen Stimmmaterials während der ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei der Gemeindekanzlei (GVA 30 I a).
Für den Freitag vor dem Abstimmungstag kann der Gemeinderat eine weitergehende Urnenöffnung ausserhalb der üblichen Bürostunden vorsehen (VvGVA 28 II).
Der Gemeinderat bestimmt Anzahl und Standort der Abstimmungsbriefkasten und deren letzte Leerung (VvGVA 29).


Briefliche Stimmabgabe

GVA 30, 31; VvGVA 35, 36
Stimme muss vor Urnenschluss bei Stimmbüro eintreffen (GVA 30 II + 31b II a).
Brieflich Stimmenden senden das amtliche Rücksendekuvert per Post rechtzeitig der Gemeindekanzlei, gibt es während den Schalteröffnungszeiten der Gemeindekanzlei ab oder wirft es in den Abstimmungsbriefkasten der Gemeinde (VvGAV 35, 36 I).
Ungültig ist eine brieflich abgegebene Stimme, wenn

  1. sie nach Urnenschluss beim Stimmbüro eintrifft (GVA 31b II a),
  2. der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt (GVA 31b II b),
  3. der Stimmrechtsausweis nicht unterzeichnet ist (GVA 31b II c),
  4. der Stimm- oder Wahlzettel nicht in einem neutralen oder im amtlichen anonymisierten Rücksendekuvert ist (GVA 31b II d).


Stellvertretung

GVA 30
Stimmberechtigte, die wegen Invalidität oder aus einem andern Grund dauernd unfähig sind, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, können eine stimmberechtigte Vertrauensperson damit beauftragen. Die Vertrauensperson hat nach Anweisung und in Gegenwart der Stimmberechtigten oder des Stimmberechtigten den Stimm- oder Wahlzettel auszufüllen und die weiteren Handlungen an der Urne oder bei der brieflichen Stimmabgabe vorzunehmen.
Eine Vertrauensperson darf bei der brieflichen Stimmabgabe nur für eine einzige Stimmberechtigte oder einen einzigen Stimmberechtigten handeln. An der Urne ist nur Mitgliedern des Stimmbüros das Mitwirken als Vertrauensperson gestattet. Die Vertrauensperson hat über den Inhalt der Stimmabgabe zu schweigen.


Letzte Änderung 31.12.2007

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