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Schweizerische Bundeskanzlei

Nationalratswahlen 2011

Häufige Fragen

Ist zwischen zwei Parteien, die unter je eigenem Namen beide im Parteienregister eingetragen sind, eine Unterlistenverbindung ohne Sammlung der Unterschriftenquoren möglich?

Nein!

Parteiregistereintrag unter dem Parteinamen X (zwecks Befreiung vom Quorum) einerseits und "Eintagsfusion" mit Partei Y unter dem Wahlnamen "Partei Z" und Listenspezifikation X (=Parteiname) (zwecks Bildung einer Unterlistenverbindung) sind Umgehungsversuche gegenüber der klaren gesetzlichen Regelung: Das Gesetz verlangt die Wahl - Entweder Unterlistenverbindung; dann sammelt jede beteiligte Liste das kantonale Unterschriftenquorum. Oder aber Befreiung vom Unterschriftensammeln; dann ist keine Unterlistenverbindung zulässig. Umgehungsversuche sind allesamt zu unterbinden.

Gesetzesgrundlagen
BPR Art. 23, 24 III, 31 I bis, 76a BPR Art. 23 BPR Art. 24 Abs. 3 BPR Art. 31 Abs. 1bis BPR Art. 76a


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