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Der Bundesvertrag vom 7. August 1815 stellt die alte, fast unbeschränkte
Souveränität der Kantone wieder her. Der Titel des Landammanns
wird abgeschafft, das jeweilige Regierungshaupt des Vororts
leitet aber wie bisher die Sitzungen der Tagsatzung
und führt die laufenden Geschäfte.
Wiederum ist die Kanzlei zusammen mit dem ihr untergeordneten Archiv
und einer Militäraufsichtsbehörde die einzige zentrale
Amtsstelle. Neu wechselt der Vorort nur noch zweijährlich zwischen
den drei Orten Zürich, Bern und Luzern.
Die Besoldung der Kanzlei übernimmt neu die Zentralkasse,
für die Wohnungen von Kanzler und Staatsschreiber
ist weiterhin der Vorort zuständig.
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Es wird ein Wahlverfahren für die
Kanzlerwahl festgelegt, wie es heute noch für die Kanzler- und
auch für die Bundesratswahl gilt: Pro Wahlgang scheidet derjenige
Kandidat mit den wenigsten Stimmen aus, und es gewinnt derjenige mit
dem absoluten Mehr.
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Die Abschiede der Tagsatzung
sollen ins Französische übersetzt werden. Dies wird offenbar
nicht eingehalten (siehe 1829 und 1835).
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