Genossenschaftsrecht hat sich bewährt

Bern, 08.12.2023 - Das geltende Genossenschaftsrecht hat sich grundsätzlich bewährt und entspricht nach wie vor den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedürfnissen. Zu diesem Schluss kommt der Bundesrat in seinem Bericht zum Revisionsbedarf im Genossenschaftsrecht, den er an seiner Sitzung vom 8. Dezember gutgeheissen hat. Er sieht deshalb keine Notwendigkeit für eine Totalrevision des Genossenschaftsrechts, schliesst punktuelle Anpassungen hingegen nicht aus.

Die Genossenschaft ist eine Gesellschaftsform, deren vorrangiges Ziel es ist, materielle Vorteile für ihre Mitglieder zu erzielen, indem sie sich gegenseitig helfen. Derzeit sind im Schweizerischen Handelsregister über 8000 Genossenschaften eingetragen.

In seinem Bericht in Erfüllung des Postulats 21.3783 Guggisberg kommt der Bundesrat zum Schluss, dass sich das geltende Genossenschaftsrecht grundsätzlich bewährt hat. Die wichtigsten Elemente, wie beispielsweise die Gründung und die Auflösung der Genossenschaft, oder die Rechte und Pflichten der Genossenschafterinnen und Genossenschafter, sind im Obligationenrecht (OR) klar geregelt. Weiter dürfen die Statuten der Genossenschaft beispielsweise hinsichtlich der Partizipations- und Informationsrechte eigene ergänzende Regeln festhalten.

Dank seiner flexiblen Ausgestaltung entspricht das Genossenschaftsrecht nach Ansicht des Bundesrats nach wie vor den aktuellen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedürfnissen. Diese Ansicht teilt auch die Eidgenössische Fachkommission für das Handelsregister, die zum Berichtsentwurf konsultiert wurde. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit für eine Totalrevision des Genossenschaftsrechts. Punktuelle Anpassungen im Zusammenhang mit anstehenden Gesetzesrevisionen schliesst er hingegen nicht aus. So könnte namentlich die Mindestanzahl von sieben auf drei Gründungsmitglieder reduziert werden. Denkbar wären allenfalls spezifische Bestimmungen für grosse Genossenschaften.


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