Veröffentlichung von amtlichen Dokumenten aus BGÖ-Zugangsanträgen

Bern, 06.11.2023 - Dem Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS ist Transparenz in seiner Tätigkeit ein grosses Anliegen. Nun hat es einen weiteren Schritt zur Stärkung des Öffentlichkeitsprinzips der Verwaltung beschlossen. Ab dem 1. November 2023 werden die Verwaltungseinheiten des VBS amtliche Dokumente auf ihren Internetseiten aufschalten, die aufgrund eines Gesuches nach dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) zugänglich gemacht wurden.

Das VBS hat seine Weisungen über die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips im VBS überarbeitet. Die für das gesamte Departement geltenden Weisungen enthalten neu eine Regelung über die Publikation von amtlichen Dokumenten, zu denen auf Gesuch hin Zugang gewährt wurde. Solche Dokumente werden nach einer Karenzfrist von mindestens 20 Kalendertagen, bei Bedarf aber auch schon vorher oder auf Antrag später, im Internet der betreffenden Verwaltungseinheit veröffentlicht werden. Mit der Karenzfrist bleibt beispielsweise Medienschaffenden Zeit, die entsprechenden Dokumente vor deren Publikation durch das VBS für ihre eigenen Recherchen und die darauf basierenden Publikationen zu verwenden. Weil der einmal gewährte Zugang zu amtlichen Dokumenten aufgrund des Öffentlichkeitsprinzips der Verwaltung auch allen weiteren Gesuchstellenden in demselben Umfang zusteht, gilt eine Karenzfrist nur für die Veröffentlichung der Dokumente im Internet, nicht aber für weitere Zugangsgesuche zu den gleichen Dokumenten.

Die Aufschaltung der amtlichen Dokumente auf der Website der betreffenden Verwaltungseinheit erfolgt in der gleichen Form, wie diese Dokumente der antragstellenden Person bereits zugänglich gemacht wurden, das heisst gegebenenfalls in geschwärzter Form (z.B. zum Schutz von Personendaten). Mit der Veröffentlichung im Internet sind die amtlichen Dokumente für alle Interessierten einsehbar.


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