Einbezug der Steuern beim Existenzminimum

Bern, 01.11.2023 - Der Bundesrat befürwortet grundsätzlich die Berücksichtigung der Steuern bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von Schuldnerinnen und Schuldnern. Zu diesem Schluss kommt er im Bericht, den er im Auftrag des Nationalrats verfasst und an seiner Sitzung vom 1. November 2023 verabschiedet hat. Die Neuregelung der Berechnung soll jedoch die Begleichung der Steuerforderungen sicherstellen und die Ansprüche von familienrechtlich Unterhaltsberechtigten schützen.

Im Betreibungsverfahren darf vom Einkommen der Schuldnerinnen und Schuldner nur so viel gepfändet werden, wie diese nicht für den Lebensunterhalt benötigen. Dieses sogenannte betreibungsrechtliche Existenzminimum wird jeweils individuell vom zuständigen Betreibungsamt berechnet. Es besteht aus einem Grundbetrag sowie Zuschlägen beispielsweise für Miete, Krankenkasse, Berufskosten oder für Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner oder die Schuldnerin zu leisten hat.

Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts werden die Steuern bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt. Mit dem Postulat 18.4263 Gutjahr wurde der Bundesrat beauftragt zu prüfen, ob und wie laufende Steuern bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt werden könnten.

Zusatzaufwand für Behörden

In seinem Bericht in Erfüllung des Postulats 18.4263 Gutjahr hält der Bundesrat fest, dass er die Berücksichtigung der Steuern bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums grundsätzlich unterstützt. Alle von ihm aufgezeigten Ansätze zur Umsetzung des Anliegens stellen sicher, dass der für die Steuern vorgesehene Geldbetrag tatsächlich zur Begleichung der Steuerschulden verwendet wird. Der Bundesrat weist jedoch explizit darauf hin, dass alle Lösungen mit einem Zusatzaufwand für die betroffenen Behörden verbunden sind.

Sonderregelung für familienrechtliche Unterhaltsforderungen notwendig

Wichtig ist dem Bundesrat ausserdem, dass die Berücksichtigung der Steuern bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht dazu führt, dass die Ansprüche unterhaltsberechtigter Personen eingeschränkt werden. Nach Ansicht des Bundesrates braucht es deshalb für familienrechtliche Unterhaltsforderungen eine spezielle Regelung. Es dürfe nicht sein, dass insbesondere unterhaltsberechtigte Kinder aufgrund der neuen Berechnung des Existenzminimums Sozialhilfe beanspruchen müssten, schreibt er in dem Bericht.

Ob die Steuerforderungen beim Existenzminimum in Zukunft berücksichtigt werden sollen, muss der Gesetzgeber entscheiden. Im Bericht erklärt sich der Bundesrat bereit, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, sollte er den Auftrag dazu erhalten.


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