Fernmeldeüberwachung: Einfachere Kategorisierung von mitwirkungspflichtigen Unternehmen geplant

Bern, 18.10.2023 - Der Bundesrat erachtet das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) als ausreichend KMU-freundlich. Einen Handlungsbedarf sieht er nur auf Verordnungsebene. Dies zeigt der Bericht «Für ein verhältnismässiges Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs», den der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. Oktober 2023 in Erfüllung des Postulates 19.4031 Albert Vitali verabschiedet hat. Demnach soll auf Verordnungsebene klarer geregelt werden, in welche Kategorie mitwirkungspflichtige Unternehmen eingeteilt werden.

Damit die Überwachung des Fernmeldeverkehrs funktioniert, ist der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) auf die Mitwirkung der Unternehmen im Telekommunikationsbereich angewiesen. Anbieterinnen von Fernmeldediensten (FDA) haben dabei umfassende Auskunfts- und Überwachungspflichten. Kleinere FDA können von Pflichten befreit werden, z.B. vom Speichern der Randdaten oder vom automatisierten Erteilen von Auskünften. Eine solche Rückstufung (Downgrade) spart Kosten.

Das Postulat 19.4031 von Albert Vitali, das der Nationalrat 2021 überwiesen hat, forderte einen Bericht, wie die rechtlichen Grundlagen im BÜPF anzupassen sind, damit die Umsetzung von Überwachungsmassnahmen für Anbieterinnen von Dienstleistungen im Fernmeldebereich verhältnismässig ausfällt.

Keine Anpassung im BÜPF erforderlich

In seinem Postulatsbericht kommt der Bundesrat zum Schluss, dass die rechtlichen Grundlagen die kleinen und mittleren Anbieterinnen ausreichend vor teuren Investitionen schützen. Das BÜPF auferlegt lediglich den FDA umfassende Auskunfts- und Überwachungspflichten. Gleichzeitig sieht es aber die Möglichkeit vor, FDA von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, worunter insbesondere KMU fallen, von der Pflicht zur aktiven Überwachungsbereitschaft zu befreien. Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste (AAKD, z.B. Anbieterinnen von Apps zur Nachrichtenübermittlung oder zur Videotelefonie) haben nach dem BÜPF nur Duldungspflichten. Demzufolge besteht kein Handlungsbedarf auf Gesetzesstufe.

Klare Definitionen in der VÜPF

Einen Handlungsbedarf sieht der Bundesrat in der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF). Diese soll für Mitwirkungspflichtige, insbesondere für FDA und AAKD, klare Definitionen vorsehen. Anhand dieser Definitionen soll einfach ersichtlich sein, in welche Kategorie eine Anbieterin fällt. Die Arbeiten zur Revision der VÜPF laufen bereits. Anlässlich dieser Revision sollen auch die Kriterien für die Reduktion der Pflichten der FDA sowie jene für erweiterte Pflichten der AAKD angepasst werden. Geprüft wird auch die Möglichkeit, ob die Reduktion der Pflichten der FDA gestützt auf die VÜPF automatisch erfolgen kann.

Schliesslich lehnt der Bundesrat den Vorschlag des Postulats ab, die AAKD aus dem Geltungsbereich auszuschliessen. Dies, weil damit gravierende Lücken in der Fernmeldeüberwachung mit schwerwiegenden Folgen für die Strafverfolgung und die Wahrung der öffentlichen Sicherheit entstehen würden.


Adresse für Rückfragen

Jean-Louis Biberstein (Leiter Recht & Controlling), Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr, T +41 58 462 26 27, jean-louis.biberstein@isc-ejpd.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch

Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr
https://www.li.admin.ch/

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-98223.html