Bund erleichtert humanitäre Aktivitäten in Syrien

Bern, 03.03.2023 - Der Bundesrat hat die Sanktionen gegenüber Syrien am 3. März 2023 punktuell gelockert, um den in Syrien tätigen humanitären Akteuren die Aufnahme der für ihre Arbeit erforderlichen Geschäftsbeziehungen zu erleichtern. Die geänderte Verordnung tritt am 3. März 2023 um 18 Uhr in Kraft.

Gemäss der Verordnung vom 8. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Syrien ist es verboten, für sanktionierte Personen, Organisationen oder Unternehmen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen. Bisher konnten humanitäre Akteure, denen der Bund für ihre Aktivitäten in Syrien Beiträge gewährt, für Finanztransaktionen, die zur Erbringung humanitärer Hilfe oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung notwendig sind, Ausnahmebewilligungen beantragen. Durch seinen Beschluss erweitert der Bundesrat die humanitären Ausnahmen, um die humanitären Aktivitäten in Syrien zu erleichtern, insbesondere die humanitären Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erdbeben vom 6. Februar 2023.

Der Bundesrat erlaubt somit die direkte und indirekte Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für sanktionierte Personen, Organisationen oder Unternehmen durch humanitäre Akteure, die dafür Beiträge des Bundes erhalten. Für humanitäre Akteure, denen der Bund keine Beiträge gewährt, sind Ausnahmebewilligungen zur Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen für von Sanktionen betroffene Personen, Organisationen und Unternehmen vorgesehen, sofern dies die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung ermöglicht.

Der Bundesrat hatte am 18. Mai 2011 erstmals Sanktionen gegenüber Syrien beschloss. Damit schloss sich die Schweiz den von der EU am 9. Mai 2011 gegenüber Syrien verhängten Massnahmen an. Im Einklang mit den EU-Beschlüssen hat der Bundesrat die Verordnung bereits mehrmals angepasst.


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