Bundesrat will vorläufig Aufgenommenen den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern
Bern, 22.02.2023 - Vorläufig Aufgenommene sollen ihren Wohnsitz einfacher in einen anderen Kanton verlegen können, wenn sie dort arbeiten. Auch anderen ausländischen Personen soll der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert werden. Der Bundesrat hat dazu an seiner Sitzung vom 22. Februar 2023 die Vernehmlassung zu einer Änderung der Ausführungsverordnungen zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz eröffnet.
Am 17. Dezember 2021 hat das Parlament eine Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) gutgeheissen. Es hat beschlossen, Hürden bei der Integration von vorläufig aufgenommenen Personen in den Arbeitsmarkt durch eine Erleichterung beim Kantonswechsels abzubauen. Zudem wurden neue Regelungen für Auslandreisen von Personen aus dem Asyl- und Ausländerbereich und für Personen mit vorübergehendem Schutz verabschiedet. Diese Änderungen des AIG wurden bisher nicht in Kraft gesetzt.
Erleichterungen beim Kantonswechsel
In einem ersten Schritt soll nun insbesondere die Regelung über den erleichterten Kantonswechsel in Kraft treten. Dafür sind Anpassungen in mehreren Verordnungen erforderlich. Bei vorläufig aufgenommenen Personen muss beispielsweise präzisiert werden, unter welchen Voraussetzungen ein Verbleib im Wohnkanton als nicht zumutbar gilt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Arbeitsweg mehr als zwei Stunden dauert, der Arbeitsort mit dem öffentlichen Verkehr nicht oder nur schwer erreichbar ist oder wenn kurzfristige Arbeitseinsätze geleistet werden müssen.
Erleichterungen beim Zugang zur Erwerbstätigkeit
Unabhängig von der Präzisierung der Gesetzesänderung schlägt der Bundesrat zwei weitere Verordnungsanpassungen vor mit dem Ziel, die administrativen Hürden bei der Anstellung von Personen aus dem Asyl- und Härtefallbereich abzubauen.
Die Bewilligungspflicht für eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit bei Personen mit einer Härtefallbewilligung soll aufgehoben werden. Bei vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen und Staatenlosen soll die Meldepflicht für eine Erwerbstätigkeit aufgehoben werden, wenn diese der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung dient und der Bruttomonatslohn maximal 600 Franken beträgt. Personen, die ein Programm zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung besuchen, sollen generell von der Meldepflicht ausgenommen werden.
Die Vernehmlassung dauert bis zum 29. Mai 2023.
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