Air2030: Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht der GPK-N betreffend Evaluationsverfahren Neues Kampfflugzeug

Bern, 13.12.2022 - Der Bundesrat hat an der Sitzung vom 9. Dezember 2022 die Stellungnahme zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) «Evaluationsverfahren Neues Kampfflugzeug» verabschiedet. Eine Empfehlung der GPK-N nimmt der Bundesrat teilweise an: Er ist gewillt, die Praxis der «closing meetings» zu überprüfen, und hat das VBS beauftragt, dem Bundesrat bis Ende 2023 das Ergebnis sowie allfällige Anträge zu unterbreiten. Eine der insgesamt fünf Empfehlungen lehnt der Bundesrat ab, drei weitere erachtet er als bereits erfüllt.

Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) hat am 9. September 2022 ihren Bericht betreffend das Evaluationsverfahren Neues Kampfflugzeug veröffentlicht. Der Bericht kam zum Schluss, dass die technische Evaluation rechtlich korrekt ablief und armasuisse die nötigen Massnahmen traf, um die Gleichbehandlung der Anbieter und ein objektiviertes, nachvollziehbares Verfahren sicherzustellen. Die GPK-N hatte den Bundesrat ersucht, bis spätestens am 15. Dezember 2022 zu den Feststellungen sowie den fünf Empfehlungen Stellung zu nehmen.

VBS überprüft Praxis der «closing meetings» bis Ende 2023

Der Bundesrat ist bereit, in Bezug auf die Empfehlung 5 der GPK-N die Praxis der «closing meetings», das heisst die Abschlussgespräche mit den unterlegenen Anbietern, zu hinterfragen. Dazu gehört auch die Überprüfung, inwiefern unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsnormen auf diese Praxis verzichtet werden kann. Das VBS wird bis Ende 2023 das Ergebnis dieser Abklärungen dem Bundesrat unterbreiten.

Der Bundesrat erachtet hingegen die Empfehlungen 1, 3 und 4 als erfüllt, in der die GPK-N den Bundesrat unter anderem zu nötigen Vorkehrungen auffordert, dass sein Handlungsspielraum bei künftigen Rüstungsbeschaffungen erhalten bleibt. Dies, weil der Bundesrat aufgrund der rechtlichen Vorgaben der Beschaffungsverfahren über politischen Spielraum verfügt.

Solche Überlegungen können vor allem dann eine Rolle spielen und von der Entscheidbehörde in die Gesamtbewertung einbezogen werden, wenn mehrere Anbieter die sachlich-technischen Kriterien erfüllen und die Ergebnisse der Evaluation nicht zu weit auseinander liegen. Weichen hingegen die Ergebnisse aus der Evaluation (inkl. Kosten-Nutzen-Analyse) deutlich auseinander, verringert sich der Handlungsspielraum für die Entscheidbehörde. Diese kann den Vergabeentscheid nicht ungeachtet der Evaluationsergebnisse und allfällig vorgängig definierter Kriterien fällen. Ein rein politischer Entscheid würde Sinn und Zweck des Evaluationsverfahren in Frage stellen und die Glaubwürdigkeit und Reputation der Behörde beschädigen.

Der Bundesrat lehnt die Empfehlung 2 der GPK-N ab, bei Rüstungsbeschaffungen zusätzlich zu den Angaben der Herstellerländer immer Referenzen bei anderen Anwendern einzuholen. Das Einholen von Referenzen birgt die Gefahr, dass unterschiedlich eingebettete Systeme miteinander verglichen werden. Referenzen von anderen Ländern im Rahmen einer Evaluation sind deshalb wenig aussagekräftig. Der Aufwand der Informationsbeschaffung stünde nicht im Verhältnis zur Belastbarkeit der gewonnenen Daten und Erkenntnisse.


Adresse für Rückfragen

Lorenz Frischknecht
Stv. Chef Kommunikation / Sprecher VBS
+41 41 58 484 26 17



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Generalsekretariat VBS
https://www.vbs.admin.ch/

Gruppe Verteidigung
http://www.vtg.admin.ch

armasuisse
http://www.ar.admin.ch/

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-92184.html