Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Besteuerung von E-Zigaretten

Bern, 26.10.2022 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 26. Oktober 2022 die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung verabschiedet. Die Änderung sieht die Besteuerung von Flüssigkeiten vor, welche in elektronischen Zigaretten, sogenannten E-Zigaretten, konsumiert werden.

Die Steuer soll dem geringeren Schädlichkeitspotential von E-Zigaretten Rechnung tragen und entsprechend tiefer sein als bei klassischen Tabakzigaretten. Im Jahr 2021 hat das Parlament die Motion 19.3958 angenommen, welche den Bundesrat damit beauftragte, die rechtlichen Grundlagen für die Besteuerung von E-Zigaretten auszuarbeiten. Mit der nun verabschiedeten Botschaft unterbreitetet der Bundesrat dem Parlament einen entsprechenden Erlassentwurf.

Bei wiederverwendbaren E-Zigaretten sollen nur nikotinhaltige Flüssigkeiten der Tabaksteuer unterliegen. Der vorgeschlagene Steuersatz bei diesen Produkten beträgt CHF 0.20 pro Milliliter Flüssigkeit. Bei E-Zigaretten zum Einmalgebrauch beträgt der vorgeschlagene Steuersatz hingegen CHF 1.00 pro Milliliter Flüssigkeit, unabhängig davon, ob diese Nikotin enthalten. Die Steuersätze bei wiederverwendbaren E-Zigaretten wurden bewusst tief angelegt. So sollen aufhörwillige Raucherinnen und Raucher nicht davon abgehalten werden, die E-Zigarette als mögliches Ausstiegsmittel zu verwenden. Demgegenüber soll die höhere Besteuerung von Einweg-E-Zigaretten insbesondere beim Jugendschutz ihre Wirkung zeigen.

Die vorgeschlagene Art der Besteuerung lässt sich trotz der grossen Produktevielfalt an E Zigaretten, Kartuschen und Nachfüllflüssigkeiten relativ einfach umsetzen. Der Bundesrat rechnet mit jährlichen Mehreinnahmen von rund 13.8 Millionen Franken, die zweckgebunden für die Mitfinanzierung der AHV und IV verwendet werden.


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