Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz bleibt bei 1%

Bern, 12.10.2022 - Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge bleibt auch im kommenden Jahr bei 1%. An seiner Sitzung vom 12. Oktober 2022 ist der Bundesrat darüber informiert worden, dass auf eine Überprüfung des Satzes in diesem Jahr verzichtet wird. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) mindestens verzinst werden muss.

Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind gemäss Gesetz die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.

Die Rendite der Bundesobligationen ist deutlich gestiegen. Die Verzinsung der 10-jährigen Bundesobligationen lag Ende 2021 bei minus 0.13% und ist per Mitte September 2022 auf 1.09% angestiegen. Aktien und Immobilien entwickelten sich 2021 positiv, während im aktuellen Jahr deutliche Rückschläge zu verzeichnen waren. Insgesamt ist demnach trotz der aktuell schwierigen Situation an den Märkten eine Beibehaltung des Mindestzinssatzes von 1% gerechtfertigt. Deshalb wird auf eine Überprüfung des Satzes in diesem Jahr verzichtet. Der Bundesrat muss die Höhe des Mindestzinssatzes mindestens alle zwei Jahre überprüfen und wird die Prüfung im nächsten Jahr vornehmen.

Auch die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge hat sich am 30. August 2022 für die Beibehaltung des Satzes von 1% ausgesprochen.


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