Mindestgrenzschutz Zucker und Einzelkulturbeiträge Zuckerrüben bis 2026 festgelegt

Bern, 02.02.2022 - Am 1. März 2022 tritt eine Änderung des Landwirtschaftsgesetzes betreffend Zuckerproduktion in Kraft. Damit werden der Mindestgrenzschutz von 7 Franken je 100 kg Zucker und der Einzelkulturbeitrag von 2100 Franken je Hektare Zuckerrüben sowie ein Zusatz-Einzelkulturbeitrag von 200 Franken für Zuckerrüben, die nach den Anforderungen der biologischen oder integrierten Produktion angebaut werden, bis 2026 festgelegt. Dies hat der Bundesrat am 2. Februar 2022 beschlossen.

Mit der Änderung des Landwirtschaftsgesetzes vom 1. Oktober 2021 hat das Parlament befristet bis 2026 die Stützung der inländischen Zuckerwirtschaft beschlossen: Weiterführung des Mindestgrenzschutzes von 7 Franken je 100 kg Zucker und des Einzelkulturbeitrags von 2100 Franken je Hektare Zuckerrüben sowie neu einen Zusatzbeitrag von 200 Franken je Hektare Zuckerrüben, die nach den Anforderungen der biologischen Landwirtschaft oder der integrierten Produktion angebaut werden. Nach Ablauf der ungenutzten Referendumsfrist am 20. Januar 2022 setzt der Bundesrat die Änderung am 1. März 2022 in Kraft.

Der Bundesrat vollzieht mit der Änderung der Agrareinfuhr- und der Einzelkulturbeitragsverordnung die gesetzlichen Bestimmungen auf Verordnungsebene. Er legt den im Agrarrecht nicht definierten Begriff «integrierte Produktion» als Rübenanbau unter Verzicht auf die Anwendung von Fungiziden und Insektiziden aus. Für den Zusatz-Einzelkulturbeitrag berechtigt sind somit Zuckerrüben, die gemäss Direktzahlungsverordnung den Beitrag für die biologische Produktion oder für den Verzicht auf Fungizide und Insektizide erhalten.


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