0,5 Promille, Nulltoleranz für Drogen und schärfere Administrativmassnahmen ab 1. Januar 2005

Bern, 28.04.2004 - Der Bundesrat hat heute die 0,5-Promillegrenze, den Grenzwert 0 für bestimmte Drogen und die verschärfte Führerausweisentzugsregelung auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt. Gestützt auf die vom Parlament im Dezember 2001 beschlossenen Gesetzesänderungen und die im März 2003 erlassene Parlamentsverordnung zu den Blutalkoholgrenzwerten hat der Bundesrat die für die Umsetzung in den Kantonen erforderlichen Ausführungsvorschriften verabschiedet. Diese bilden Teil der Massnahmen zur Erhöhung der Strassenverkehrssicherheit.

Der Bundesrat hat 2002 das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) 2002 beauftragt, Massnahmen auszuarbeiten, um bis 2010 die Zahl der im Strassenverkehr Getöteten um 50 Prozent zu senken. Innerhalb des Projekts der Neuen Strassen-Verkehrssicherheitspolitik wird zurzeit ein Massnahmenpaket geschnürt. Vom Parlament bereits beschlossen sind die Verschärfung beim Führerausweisentzug und die Senkung des Blutalkoholgrenzwertes auf 0,5 Promille. Diese Massnahmen bilden einen weiteren Teilbereich zur Erhöhung der Verkehrssicherheit mit den folgenden Neuerungen:

Alkohol im Strassenverkehr

- Verdachtsfreie Atemprobe: Ab dem Inkrafttreten darf die Polizei Atem-Alkoholkontrollen jederzeit und überall im öffentlichen Strassenverkehr durchführen. Dies kann sie im Rahmen von allgemeinen Grosskontrollen, speziellen Alkoholkontrollen oder auch bei der Kontrolle einzelner Fahrzeuge und Fahrzeugführerinnen und -führer im Alltag tun. Somit muss jedermann immer damit rechnen, auf Alkohol kontrolliert zu werden.

0,5-Promille-Grenze

Verkehrsregel: Als fahrunfähig gilt jedermann, der eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille (bisher 0,8 ‰) aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Konzentration führt.

Feststellung der Angetrunkenheit: Für die Feststellung der Angetrunkenheit ist grundsätzlich die Blutprobe das geeignete Beweismittel. Bei einem Atem-Alkoholergebnis zwischen 0,50 und 0,79 Promille wird jedoch auf eine Blutprobe verzichtet, wenn die kontrollierte Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt. Ergibt die Atem-Alkoholmessung einen Wert von 0,8 Promille und mehr, ist immer eine Blutprobe durchzuführen.

Sanktionen

Je nach Alkoholisierungsgrad ist mit unterschiedlichen Sanktionen zu rechnen. Angetrunkenheit im Bereich zwischen 0,5 und 0,79 Promille führt zu einer Busse und/oder einer Haftstrafe. Sofern der fahrerische Leumund ungetrübt ist und keine weitere, mindestens leichte Widerhandlung vorliegt, wird eine Verwarnung ausgesprochen. Andernfalls wird ein Führerausweisentzug für die Dauer eines Monats angeordnet. Bei 0,8 Promille und mehr ist mit einer Busse und/oder einer Gefängnisstrafe sowie mit einem Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten zu rechnen.

Fahren unter Betäubungs- und Arzneimitteleinfluss/Nullgrenzwert

Verkehrsregel: Wer wegen Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss nicht mehr über ausreichende körperliche und psychische Fähigkeiten verfügt, gilt als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.

Feststellung der Fahrunfähigkeit: Bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit wird eine Blutprobe angeordnet. Voruntersuchungen wie Speichel-, Urin- oder Schweisstests können einen entsprechenden Verdacht erhärten, sind aber nicht obligatorisch. Wenn im Blut eine der folgenden Substanzen nachgewiesen wird, gilt die betroffene Person als fahrunfähig: Cannabis, Kokain, Heroin, Morphin und einige Designerdrogen wie zum Beispiel Ecstasy. Bei anderen Substanzen, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen können, stützen sich der Richter und die Führerausweisentzugsbehörde auf ein Gutachten nach dem Drei-Säulen-Prinzip, das auf den polizeilichen Beobachtungen, einer ärztlichen Untersuchung und dem Laborbefund beruht.

Führerausweisentzug

Neu werden die Widerhandlungen in folgende Kategorien eingeteilt:

- Widerhandlungen, die als besonders leicht erscheinen (z.B. sehr leichte Kollision beim Manövrieren auf einem Parkplatz): weder strafrechtliche noch administrativrechtliche Ahndung;

- Bagatellwiderhandlungen, die einen Ordnungsbussentatbestand erfüllen: Busse;

- leichte Widerhandlungen (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 16-20 km/h, ausserorts um 21-25 km/h und auf Autobahnen um 26-30 km/h, Fahren mit einer Alkoholkonzentration von 0,50 - 0,79 ‰), wobei sowohl das Verschulden als auch die Gefährdung lediglich als leicht qualifiziert werden müssen: Diese führen neben der Busse bei Ersttätern zu einer Verwarnung;

- mittelschwere Widerhandlungen (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 21-24 km/h, ausserorts um 26-29 km/h und auf Autobahnen um 31-34 km/h, Fahren mit einer Alkoholkonzentration von 0,50- 0,79 ‰, wenn zusätzlich eine weitere leichte Widerhandlung vorliegt), wobei sowohl Verschulden als auch Gefährdung weder als leicht noch als schwer zu qualifizieren sind. Zusätzlich zur Busse wird bei Ersttätern der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen;

- schwere Widerhandlungen (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 25 km/h und mehr, ausserorts um 30 km/h und mehr und auf Autobahnen um 35 km/h und mehr, Fahren mit einer Alkoholkonzentration von 0,80 ‰ und mehr oder Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss), wobei sowohl Verschulden als auch Gefährdung als schwer zu qualifizieren sind. Zusätzlich zur Busse und/oder Gefängnisstrafe wird Ersttätern der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen.

Kaskadensystem

Bei erneuten Widerhandlungen, die mittelschwer oder schwer sind, verlängern sich die Mindestentzugsdauern stufenweise (Kaskade). Bei drei schweren Widerhandlungen oder vier mittelschweren Widerhandlungen innert 10 Jahren wird der Ausweis neu auf unbestimmte Zeit (mindestens aber für zwei Jahre) entzogen. Kann der auf diese Weise entzogene Ausweis wiedererteilt werden und begeht der Inhaber eine erneute Widerhandlung, wird ein Entzug für immer ausgesprochen.

All diese Massnahmen sollen einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit leisten.



UVEK
Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Presse- und Informationsdienst



Auskünfte:
Informationsdienst des Bundesamtes für Strassen ASTRA,
Tel. 031 324 14 91.


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