Botschaft zum Sozialversicherungsabkommen mit Tunesien

Bern, 18.08.2021 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. August 2021 die Botschaft zur Genehmigung des Abkommens über soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Tunesien ans Parlament überwiesen. Das Abkommen koordiniert die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge der Vertragsstaaten und regelt die Auszahlung von Renten ins Ausland. Damit werden auch die wirtschaftlichen Beziehungen der Schweiz mit Tunesien unterstützt.

Inhaltlich entspricht das Abkommen den anderen von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen und richtet sich nach den internationalen Standards zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Es koordiniert die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge, so dass die Angehörigen beider Staaten nicht benachteiligt oder diskriminiert werden können. Entsprechend gewährleistet das Abkommen eine weitgehende Gleichbehandlung der Versicherten, regelt die Auszahlung von Renten ins Ausland und vermeidet Doppelbelastungen. Es enthält zudem eine Grundlage für die Bekämpfung von Missbräuchen.

Das Abkommen wurde unter den Vertragsstaaten ausgehandelt und am 25. März 2019 unterzeichnet. Damit es in Kraft treten kann, muss es zunächst von den Parlamenten der Vertragsstaaten genehmigt werden.


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