Bundesrat eröffnet Vernehmlassungsverfahren für die Erneuerung der technischen Infrastruktur der Schwerverkehrsabgabe (LSVA)

Bern, 11.08.2021 - Ende 2024 erreicht das in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein verwendete Erfassungssystem zur Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) seine ordentliche Lebensdauer. Der Bundesrat will daher per 2025 die bisherige Erfassungstechnik ablösen und mit dem europäischen System harmonisieren (LSVA III). Anlässlich seiner Sitzung vom 11. August 2021 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren für die Erneuerung der technischen Infrastruktur der Schwerverkehrsabgabe eröffnet.

Die Schwerverkehrsabgabe wird seit ihrer Einführung im Jahr 2001 mit einem ausschliesslich in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein zugelassenen Erfassungsgerät der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) erhoben. Sowohl die strassenseitige Infrastruktur, als auch die Erfassungsgeräte müssen altersbedingt per Ende 2024 erneuert werden. Mit der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS) hat die Europäische Union einheitliche Standards zur Mauterhebung in Europa geschaffen. Die Erhebung der Maut wurde dadurch, insbesondere im grenzüberschreitenden Verkehr, wesentlich vereinfacht und beschleunigt.

Der Bundesrat will die LSVA III auf den EETS abstimmen und per 1. Januar 2024 das Schwerverkehrsabgabegesetz sowie die Schwerverkehrsabgabeverordnung entsprechend anpassen. Dadurch erübrigt sich die Entwicklung und Herausgabe eines Erfassungsgerätes durch die EZV. Die Abläufe können zudem vereinfacht und noch vermehrt digitalisiert sowie automatisiert werden. Die Anpassungen entlasten die Transportunternehmen administrativ und ermöglichen es ihnen mit Hilfe eines EETS-Anbieters die Abgabe auch in den europäischen Staaten abwickeln zu können.

Die Angleichung an den EETS hat keinen Einfluss auf den Tarif, die Abgabepflicht, die Befreiungen, die Sonderregelungen oder die Verwendung der Erträge. Neu soll allerdings die Veranlagung des Anhängers nicht mehr auf der Grundlage des zulässigen Gesamtgewichts, sondern wie in anderen europäischen Ländern aufgrund der Anzahl Achsen erfolgen. Diese Änderung soll einnahmenneutral ausgestaltet werden.


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