Sicherung der finanziellen Stabilität bei den geschlossenen Vorsorgewerken von PUBLICA

Bern, 30.06.2021 - Der Bundesrat hat anlässlich seiner Sitzung vom 30. Juni 2021 eine Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) verabschiedet. Mit der Gesetzesanpassung soll die finanzielle Stabilität der geschlossenen Vorsorgewerke von PUBLICA gesichert werden.

Um die Jahrtausendwende verselbstständigte der Bund zahlreiche seiner Betriebe (z. B. Swisscom, RUAG) sowie angeschlossene Organisationen wie die SRG. Dabei beliessen diese Unternehmen ihre ehemaligen Mitarbeitenden, d. h. Rentnerinnen und Rentner, in der Pensionskasse des Bundes (heute PUBLICA). Damit entstanden sogenannte geschlossene Vorsorgewerke mit ausschliesslich pensionierten Personen, d. h. ohne laufend einzahlenden Mitarbeitenden.

Am 1. Juli 2008 trat das Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz; SR 172.222.1) in Kraft. In den Übergangsbestimmungen wurde der technische Zinssatz für die geschlossenen Vorsorgewerke von 4,0 auf 3,0 Prozent gesenkt. Mit dieser Senkung wurde zum damaligen Zeitpunkt das verbleibende Sanierungsrisiko als gering eingeschätzt.

Seither ist der technische Zinssatz aufgrund des anhaltenden tiefen Zinsniveaus und der gestiegenen Lebenserwartung in mehreren Schritten angepasst worden. Die bisher letzte Senkung erfolgte am 31. Dezember 2019. Die Kassenkommission von PUBLICA senkte den technischen Zinssatz der geschlossenen Vorsorgewerke von 1,25 auf 0,5 Prozent. Mit dieser Senkung fielen Ende 2019 vier von sieben geschlossenen Vorsorgewerke in eine Unterdeckung. Drei davon haben sich seither wieder erholt (Stand Ende 2020), doch das Risiko einer erneuten Unterdeckung bleibt bestehen.

Daher soll mit der Änderung des PUBLICA-Gesetzes der rechtliche Rahmen geschaffen werden, so dass der Bundesrat im Sanierungsfall reagieren kann und die Renten dauerhaft gesichert werden können.

Die neu geschaffene gesetzliche Regelung sieht vor, dass der Bund eine Sanierungseinlage leistet, sobald die Vorsorgewerke eine Unterdeckung von fünf Prozentpunkten oder mehr aufweisen.

Die Botschaft zur Gesetzesanpassung ist heute den eidgenössischen Räten zugestellt worden.


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