Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Teilrevision des Luftfahrtgesetzes

Bern, 05.03.2021 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 5. März 2021 vom Ergebnis der Vernehmlassung zur Teilrevision des Luftfahrtgesetzes Kenntnis genommen und die Botschaft sowie den Gesetzesentwurf verabschiedet. Grund für die Anpassung bildet die Übernahme eines EU Erlasses durch die Schweiz und eines parlamentarischen Vorstosses. Die neuen Bestimmungen umfassen präventive Verbesserungen bei der gesundheitlichen Aufsicht des Flugpersonals durch die Einführung eines Melderechts und unangemeldeten Alkoholkontrollen. Weiter kann wieder eine Landessprache im Funkverkehr verwendet werden.

Mit der Annahme der Motion «Für den nichtgewerbsmässigen Sichtflug die Landessprachen nicht verbieten» durch das Parlament wird der Grundsatz für eine einheitliche Flugfunksprache in Englisch um weitere Ausnahmen ergänzt. Pilotinnen und Piloten sollen im nichtgewerbsmässigen Sichtflugverkehr (VFR) nebst Englisch auch wieder eine Landessprache für den Flugfunk verwenden können.

Initiiert durch europäische Sicherheitsmassnahmen im Nachgang zum Germanwings-Absturz vor rund fünf Jahren, wird mit der Teilrevision des Luftfahrtgesetzes die Früherkennung von psychischen Erkrankungen bei Besatzungsmitgliedern sowie Fluglotsinnen und Fluglotsen verbessert. Zwar wird deren Flugtauglichkeit im Rahmen von regelmässigen Kontrollen beim fliegerärztlichen Dienst periodisch überprüft. Auf Basis eines neuen Melderechts können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen jedoch Diagnosen und Informationen über mögliche akute psychische oder körperliche Erkrankungen künftig ans BAZL weiterleiten.

Neu kann das BAZL jederzeit stichprobenartige Alkoholkontrollen ohne Anzeichen von Angetrunkenheit bei Mitgliedern der Besatzung vornehmen. Damit wird nicht nur etwaigem Alkoholmissbrauch frühzeitig vorgebeugt, sondern auch sichergestellt, dass die Besatzungsmitglieder über die für die Ausübung ihrer verantwortungsvollen Arbeitstätigkeit notwendige körperliche und psychische Verfassung verfügen.


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