China: Ohne Identifizierung können weggewiesene Personen die Schweiz nicht verlassen

Bern-Wabern, 10.12.2020 - Die technische Vereinbarung, welche das EJPD und die chinesische Migrationsbehörde 2015 unterzeichnet haben, regelt die Abläufe bei der Identifizierung weggewiesener Personen, die mutmasslich aus China stammen. Die Vereinbarung ist – wie die übrigen rund 60 Abkommen der Schweiz in diesem Bereich – damit im Einklang mit dem gesetzlichen Auftrag, wonach das SEM zusammen mit den Kantonen sicherzustellen hat, dass Personen, welche die Schweiz verlassen müssen, auch tatsächlich weggewiesen werden können. Ohne die Identifizierung durch die Mitarbeiter der chinesischen Behörden kann die Wegweisung nicht vollzogen werden und diese Personen, die bei einer Rückkehr nicht bedroht sind, bleiben ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Zur Vereinbarung, die nicht mehr in Kraft ist, kursieren zahlreiche Fehlinformationen.

Die Identifizierung weggewiesener Personen, deren Asylgesuch abgelehnt worden ist oder die gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz verstossen haben, ist integraler Bestandteil des Wegweisungsvollzuges. Wenn diese Personen über keine gültigen Reisedokumente verfügen, muss ihnen der Herkunftsstaat Ersatzreisepapiere ausstellen, damit sie in diesen zurückkehren können. Voraussetzung dafür ist, dass die Behörden des Herkunftsstaates diese Person als Bürger oder Bürgerin ihres Landes anerkennen. Um diese Identifizierungen durchführen zu können, kann das Staatssekretariat für Migration (SEM), gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz bzw.  das Asylgesetz, Delegationen aus diesen Herkunftsstaaten einladen, um diese Befragungen in Anwesenheit von Mitarbeitenden des SEM durchzuführen. Sie finden in einem durchwegs kontrollierten Rahmen statt und haben nichts mit «Verhören» zu tun.

Befragungen sind ein internationales Standardinstrument

Diese Befragungen sind Teil der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs und seit vielen Jahren sowohl in der Schweiz als auch in anderen europäischen Staaten Standard. Der Ablauf ist bei vielen Herkunftsstaaten im Rahmen von Rückübernahmeabkommen geregelt, im Falle von China gibt es eine technische Vereinbarung zwischen dem EJPD und den chinesischen Migrationsbehörden. Sie kam seit der von der Schweiz initiierten Unterzeichnung im Dezember 2015 ein einziges Mal zur Anwendung, als zwei chinesische Beamte für einige Tage in der Schweiz weilten und insgesamt 13 Personen befragten. Die Vereinbarung wurde in der Sammlung völkerrechtlicher Verträge des EDA aufgeführt und auf Anfrage jederzeit herausgegeben. Es handelte sich keineswegs um einen «Geheimvertrag». Die Vereinbarung ist am 7. Dezember 2020 ausgelaufen. Auf Basis der Verordnung über die Weg- und Ausweisung ausländischer Personen können ausländische Delegationen auch ohne eine solche Vereinbarung eingeladen werden. Da für eine allfällige Erneuerung der Vereinbarung deshalb keine Dringlichkeit besteht, wurden bisher keine entsprechenden Gespräche geführt.

Es werden keine bedrohten Personen befragt

Zur Vorbereitung der Befragungen erhalten die Botschaftsmitarbeiter oder die angereisten Behörden aus den Herkunftsstaaten einzig diejenigen Informationen zur Person, die sie für deren Identifizierung benötigen. Sie erhalten keine Informationen über ein vorgängiges Asylverfahren oder zu den anderen Gründen, die zur Wegweisung geführt haben. Es handelt sich bei den Befragten durchwegs um Personen, denen nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung droht. Alle Personen, die eine politische Verfolgung glaubhaft machen können, erhalten den Schutz der Schweiz; eine Wegweisung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für sämtliche Personen tibetischer Ethnie, für die der Vollzug der Wegweisung nach China basierend auf einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts explizit ausgeschlossen ist. Sie werden daher den chinesischen Behörden auch nicht zur Identitätsabklärung vorgeführt.


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