Bundesrat hebt Einzonungsstopp im Kanton Zürich auf

Bern, 11.12.2020 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. Dezember 2020 den Einzonungsstopp im Kanton Zürich per 1. Januar 2021 aufgehoben. Der Einzonungsstopp galt seit dem 1. Mai 2019, weil der Kanton Zürich noch über keine Regelung zur Abschöpfung von Einzonungsmehrwerten verfügte. Mittlerweile hat der Kanton die entsprechende Regelung erlassen.

Wird ein Grundstück als Bauland eingezont, so gewinnt es stark an Wert. Seit dem 1. Mai 2014 verpflichtet das Raumplanungsgesetz (RPG) die Kantone, auf Mehrwerten, die aus Einzonungen resultieren, eine Abgabe von mindestens 20 Prozent zu erheben. Für die Umsetzung hatten die Kantone ab Inkrafttreten des revidierten RPG fünf Jahre Zeit.

Der Kanton Zürich hatte am 1. Mai 2019 noch keine Mehrwertabgaberegelung, weshalb der Bundesrat einen Einzonungsstopp verfügte. Mittlerweile hat der Kanton die vom Bundesrecht geforderte Regelung erlassen. Sie soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Auf diesen Zeitpunkt hin hebt der Bundesrat den Einzonungsstopp auf.

Bei den Freihalte- und Erholungszonen hat der Bundesrat den Kanton Zürich verpflichtet, die Erhebung der Mehrwertabgabe sicherzustellen und dem Bund gewisse Entscheide zu eröffnen. Der Kanton erklärte sich damit einverstanden.

Einzonungsstopp
Seit dem 1. Mai 2019 gilt in denjenigen Kantonen ein Einzonungsstopp, die keine bundesrechtskonforme Regelung für den Ausgleich von Planungsvorteilen nach Artikel 5 RPG haben. Nach Aufhebung des Einzonungsstopps im Kanton Zürich trifft dies auf keinen Kanton mehr zu. Ein Einzonungsstopp gilt zudem in jenen Kantonen, die keinen an das revidierte RPG angepassten und vom Bundesrat genehmigten Richtplan haben. Davon sind derzeit noch die Kantone Glarus und Tessin betroffen.


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