BVG-Kommission empfiehlt dem Bundesrat einen Mindestzinssatz von 0.75%

Bern, 25.08.2020 - Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) empfiehlt dem Bundesrat, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge für 2021 von heute 1% auf 0.75% zu senken. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss.

Die Vorschläge der Kommissionsmitglieder reichten von 0.25% bis 1%. Es wurde über verschiedene Varianten abgestimmt. In der Schlussabstimmung hat sich eine knappe Mehrheit für 0.75% ausgesprochen. Entscheidend für die Festlegung der Höhe des Mindestzinssatzes ist die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.

Die Formel der BVG-Kommission, welche diese gesetzlichen Anforderungen berücksichtigt, ergibt per Ende Juli 2020 einen tieferen Wert, aber es werden auch weitere Rahmenbedingen berücksichtigt. Diese umfassen die Tragbarkeit des Satzes für die Vorsorgeeinrichtungen in Bezug auf die Erträge, die sie selbst auf dem Finanzmarkt erzielen können. Auch soll der Satz das Vertrauen in die 2. Säule stärken. Nach Möglichkeit sollte der Mindestzins langfristig auch im Einklang mit der Lohn- und Preisentwicklung sein. In der Vergangenheit wurde dieses Ziel übertroffen. Zu berücksichtigen ist ebenso, dass nicht die ganze Rendite einer Vorsorgeeinrichtung für die Mindestverzinsung verwendet werden kann. Die Vorsorgeeinrichtungen haben die gesetzliche Pflicht, Wertschwankungsreserven zu bilden, notwendige Rückstellungen vorzunehmen und die gesetzlichen Rentenanforderungen zu erfüllen. Soweit nicht anderweitig finanziert, müssen sie auch die Verwaltungskosten der Vorsorgeeinrichtung mit dem Vermögensertrag decken. In diesem Jahr musste die Kommission auch die Auswirkungen der Covid-19 Krise auf die Vorsorgeeinrichtungen in ihre Überlegungen miteinbeziehen.

Bei der Empfehlung der Kommission wurde ebenfalls berücksichtigt, dass es sich um einen Minimalzins handelt. Das paritätisch besetzte oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung kann diesen Satz überschreiten, sofern die finanzielle Situation es zulässt. Die Vorsorgeeinrichtungen, welche nur das Obligatorium der beruflichen Vorsorge versichern und damit unter den hohen Umwandlungssätzen in der beruflichen Vorsorge leiden, haben diesen Spielraum jedoch oft nicht.

Über eine allfällige Änderung des Satzes entscheidet der Bundesrat.


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