F/A-18-Absturz von 2015: Anklage erhoben

Bern, 18.06.2020 - Der Auditor der Militärjustiz hat Anklage gegen einen F/A-18-Piloten erhoben. Dieser verunglückte 2015 während eines Luftkampftrainings über dem französischen Jura. Der Pilot konnte sich mit dem Schleudersitz retten und wurde dabei nur leicht verletzt. Der F/A-18-Kampfjet wurde dabei vollständig zerstört.

Am späten Vormittag des 14. Oktobers 2015 starteten eine F/A-18D Hornet sowie zwei F-5 Tiger, um in einem Trainingsraum über dem französischen Jura den Luftkampf zu trainieren. In der letzten Übungsphase kam es im linken Triebwerk der F/A-18 zu einem Strömungsabriss, der einen Leistungsabfall des Triebwerks zur Folge hatte. Das Flugzeug begann, mit einer ungewollten Walzbewegung nach links zu drehen und verlor rasch an Höhe. Dem Piloten gelang es nicht mehr, das Flugzeug in eine stabile Fluglage zu bringen. Kurz danach betätigte er den Schleudersitz. Anschliessend stürzte das Flugzeug auf eine Ackerfläche in der Nähe des Dorfes Glamondans im französischen Jura und wurde dabei vollständig zerstört. Der Pilot überlebte leicht verletzt.

Der Auditor wirft dem Piloten einerseits vor, dass dieser in seiner Eigenschaft als Mission Commander die geltenden Vorschriften betreffend die Festlegung der minimalen Sicherheitsflughöhen für den Sichtluftkampf im fraglichen Trainingsraum und in Anbetracht der speziellen Wetterlage nicht eingehalten habe. So seien die beide relevanten Sicherheitsflughöhen (sog. «Hard- und Softdeck» *) vom Angeklagten zu tief festgelegt worden.

Andererseits wirft der Auditor dem Angeklagten vor, dass er während der letzten Übungsphase mehrere sorgfaltspflichtwidrige Verletzungen von reglementarischen Vorschriften begangen habe. Insbesondere wirft er ihm vor, dass dieser nach dem Eintreten des Strömungsabrisses die sog. «Immediate Actions» ** fehlerhaft oder gar nicht ausgeführt habe. Dieses Fehlverhalten habe schliesslich zum Absturz des Kampfflugzeugs geführt.

Der Auditor hält zudem in seiner Anklageschrift fest, dass aus nicht genau nachvollziehbaren Gründen die Meldung des Warnsystems über den Leistungsverlust des linken Triebwerks erst mit einer Verzögerung von 24 Sekunden erfolgte. Der Auditor geht von einer technischen Fehlfunktion des Warnsystems aus. Der Pilot hätte jedoch spätestens zu diesem Zeitpunkt, wenn nicht schon vorher, die für diesen Fall vorgeschriebenen und ihm als erfahrenen Piloten bekannten Massnahmen einleiten müssen.

Aufgrund dieser Ausgangslage klagt der Auditor den Piloten wegen fahrlässiger Nichtbefolgung von Dienstvorschriften gemäss Art. 72 Abs. 2 MStG und wegen fahrlässigem Missbrauch und Verschleuderung von Material gemäss Art. 73 Ziff. 1 MStG an.

Der Fall wird vor dem Militärgericht 2 verhandelt werden. Für den Angeklagten gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.

* Harddeck: Sicherheitshöhe, unter der im Luftkampftraining grundsätzlich keine Luftkampfmanöver geflogen werden dürfen.
Softdeck: Sicherheitshöhe, unter der im Luftkampftraining nur bestimmte Manöver nicht geflogen werden dürfen. Sie liegt immer über der Harddeck-Höhe.
** Auswendig auszuführende, elementare Sicherheitsvorschriften über prozedurales Vorgehen bei Eintreten von aussergewöhnlichen Situationen oder Notfallsituationen.

Hinweis:
Am 13. Juni 2017 publizierte die Kommunikation Militärjustiz einen ausführlichen Medienrohstoff über die Ergebnisse der vorläufigen Beweisaufnahme des militärischen Untersuchungsrichters zum Flugunfall vom 14. Oktober 2015. Dieser Text gibt den Stand der Untersuchungen von Juni 2017 wieder und kann deshalb in Einzelheiten von den Ergebnissen der anschliessenden Voruntersuchung abweichen. Er kann unter «Links» heruntergeladen werden.


 


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