Bundesrat verabschiedet Totalrevision der Rohrleitungsverordnung

Bern, 26.06.2019 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 26. Juni 2019 die Totalrevision der Rohrleitungsverordnung (RLV) verabschiedet. Neu geregelt werden darin der Geltungsbereich der Verordnung, Ausnahmen der Plangenehmigungspflicht für Instandhaltungsarbeiten, der Prozess für die Erteilung der Betriebsbewilligung sowie die Oberaufsicht. Die totalrevidierte RLV tritt am 1. August 2019 in Kraft.

In der Schweiz sind rund 2‘500 Kilometer Hochdruck-Rohrleitungen verlegt, davon etwa 92% Gasleitungen und 8% Ölleitungen. Die Rohrleitungsverordnung (RLV) regelt Bau und Betrieb der Erdgas- und Erdölrohrleitungen in der Schweiz. Hochdruck-Rohrleitungen unterstehen der Aufsicht des Bundes, Niederdruck-Rohrleitungen unterstehen der Aufsicht der Kantone, wobei das Bundesamt für Energie (BFE) die Oberaufsicht ausführt.

Zur Totalrevision der im Jahr 2000 in Kraft getretenen RLV wurde von Juni bis Oktober 2018 eine Vernehmlassung durchgeführt. Die vorgeschlagenen Änderungen wurden mehrheitlich begrüsst.

Mit der Totalrevision der RLV werden insbesondere folgende Punkte angepasst:

Geltungsbereich: Neu gilt das Rohrleitungsgesetz für Rohrleitungsanlagen mit Betriebs­druck grösser als 5 bar und einem Aussendurchmesser grösser als 6 cm. Dadurch fallen einige wenige Rohrleitungen aus der kantonalen Kompetenz und wechseln zum Bund. Verbindungsleitungen zwischen Speichertank und Zapf­säule von Erdgas­tankstellen (Leitungen mit geringem Aussen­durchmesser, aber hohen Drücken bis 300 bar) fallen neu unter kantonale Aufsicht.

Ausnahmen der Plangenehmigungspflicht: Instandhaltungsarbeiten (Bagatellfälle) an Rohrleitungsanlagen können künftig ohne Plangenehmigung durchgeführt werden, solange dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auch keine Erhöhung des Störfallrisikos, zu erwarten sind.

Betriebsbewilligung: Neu besteht die Betriebsbewilligung für Rohrleitungsanlagen aus einer generellen Betriebsbewilligung und einer Bewilligung zur Inbetriebnahme der Anlage. Die generelle Betriebsbewilligung muss nicht bei jeder Änderung der Anlage angepasst werden. Anlagespezifisch notwendige Anpassungen können mit der Bewilligung zur Inbetriebnahme angeordnet werden.

Oberaufsicht: Rohrleitungsanlagen mit kantonaler Bewilligung unterstehen der Aufsicht des Kantons und der Oberaufsicht des Bundes. Die RLV regelt neu, dass entsprechend der heutigen Praxis die Kantone dem BFE auf Anfrage und in einem Jahresbericht über die Verfahren für den Bau und Betrieb sowie über die Kontrollen der unter ihrer Aufsicht stehenden Rohrleitungsanlagen berichten müssen.


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