Bundesrat genehmigt rechtliche Anpassung für das ordentliche Rentenalter der besonderen Personalkategorien

Bern, 10.04.2019 - Bisher traten Mitarbeitende der besonderen Personalkategorien früher als die übrigen Mitarbeitenden der Bundesverwaltung in den Ruhestand. Am 30. November 2018 hat der Bundesrat seine Absicht bekräftigt, dass künftig für alle das ordentliche Rentenalter gelten soll, und die neue Regelung in den Grundzügen festgelegt. An seiner Sitzung vom 10. April 2019 hat er die notwendigen Anpassungen der rechtlichen Grundlagen gutgeheissen.

Die Angehörigen des Berufsmilitärs (Berufsunteroffiziere, Berufsoffiziere, Berufsmilitärpiloten und Testpiloten der armasuisse) und des Grenzwachtkorps wurden bisher vorzeitig pensioniert. Sie erhielten eine vom Arbeitgeber vollständig finanzierte Überbrückungs­rente. Neu gilt auch für sie das ordentliche Pensionierungsalter von 64 bzw. 65 Jahren. Damit die betroffenen Personen dennoch die Möglichkeit haben, freiwillig früher in Pension zu gehen, entrichtet der Arbeitgeber weiterhin zusätzliche Sparbeiträge an die berufliche Vorsorge. Zudem übernimmt der Arbeitgeber einen Teil an der Finanzierung der Überbrückungsrente.

Für die Mitarbeitenden des EDA gilt bereits in der aktuellen Regelung das ordentliche Rentenalter. Solange sie aber einen Einsatz unter sehr schwierigen Bedingungen absolvieren, erhalten sie zusätzliche Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge. Diese werden die betroffenen Mitarbeitenden weiterhin erhalten. Der Arbeitgeber übernimmt die Finanzierung der Überbrückungsrente aber nicht mehr vollständig. Im Gegenzug müssen die betroffenen Personen jedoch nicht mehr sechs, sondern nur noch fünf Jahre an Orten mit schwierigen Bedingungen im Einsatz gewesen sein.

Für alle neueintretenden Mitarbeitenden gilt die neue Regelung ab 1. Mai 2019. Für Mitarbeitende über 50 Jahre und jene, die mehr als 23 Dienstjahre aufweisen, gilt weiterhin die aktuelle Regelung. Für Mitarbeitende, die am 31. Dezember 2019 jünger als 50 Jahre sind und weniger als 23 Dienstjahre absolviert haben, erfolgt die Umstellung auf die neuen Regelungen auf den 1. Januar 2020. Die Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps, die auf die neue Regelung umgestellt werden, erhalten auf diesen Zeitpunkt eine einmalige Gutschrift auf ihr Altersguthaben. Damit werden sie dafür entschädigt, dass die Beteiligung des Arbeitgebers an der Überbrückungsrente tiefer ausfällt und dass sich ihre Lebensarbeitszeit verlängert. Die Angehörigen des EDA erhalten keine einmalige Ent­schädigung, weil ihr Pensionierungsalter unverändert bleibt.

Die neuen Regelungen sind nun in der Verordnung über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) und im Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB) umgesetzt worden.


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