Neue Bestimmungen für die Festsetzung des Bundesbeitrages an die EL-Kosten

Bern, 14.11.2018 - An seiner Sitzung vom 14. November 2018 hat der Bundesrat beschlossen, für die Berechnung des Bundesanteils an den EL-Kosten neu auf den Monat Mai des laufenden Jahres und nicht mehr auf den Dezember des Vorjahres abzustellen. Die entsprechende Verordnungsänderung tritt per 1. Januar 2019 in Kraft.

Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherungen werden gemeinsam von Bund und Kantonen finanziert. Der Bund beteiligt sich nur an der Existenzsicherung und an den Verwaltungskosten. An die Existenzsicherung bezahlt der Bund 5/8. Die Mehrkosten für Personen, die im Heim leben, gehen zu Lasten der Kantone.

Um bei den Heimkosten den Anteil der Existenzsicherung zu ermitteln, ist eine Ausscheidungsrechnung zu machen. Dabei wird berechnet, wie hoch die Ergänzungsleistung wäre, wenn die heimbewohnende Person zu Hause leben würde.

Der Stichtag zur Berechnung des Verhältnisses zwischen Existenzsicherung und heimbedingten Mehrkosten respektive des Bundesanteils in Prozent liegt seit der Neugestaltung des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen (NFA; 2008) im  Dezember des Vorjahres. Der Prozentsatz wird dann auf die effektiven Ausgaben der Kantone, welche in der Buchhaltung ausgewiesen sind, angewendet.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass dies zu grossen Verzerrungen führen kann, wenn sich im Leistungsjahr aufgrund von kantonalen Gesetzesänderungen das Verhältnis zwischen der Existenzsicherung im engeren Sinn und den heimbedingten Mehrkosten verändert (z.B. Heimtaxerhöhungen). Mit der beschlossenen Änderung möchte der Bundesrat solche Verzerrungen in Zukunft vermeiden. Neu soll der Monat Mai des laufenden Jahres die Basis für die Berechnung des Bundesanteils in Prozent bilden und damit eine realitätsnahere Berechnung ermöglichen.

Der Bundesbeitrag in Prozent wird im Jahr 2018 noch nach bisherigem Recht festgesetzt. Die Verordnungsänderung mit den neuen Bestimmungen für die Festsetzung des Bundesbeitrages tritt auf den 1. Januar 2019 in Kraft.


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