AHV/IV-Minimalrente steigt um 10 Franken, weitere Anpassungen in der 1., 2. und 3. Säule

Bern, 21.09.2018 - Die AHV/IV-Renten werden per 1. Januar 2019 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 21. September 2018 beschlossen. Die Minimalrente der AHV/IV beträgt neu 1185 Franken pro Monat. Gleichzeitig werden Anpassungen im Beitragsbereich, bei den Ergänzungsleistungen und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge vorgenommen.

Die minimale AHV/IV-Rente steigt von 1'175 auf 1'185 Franken pro Monat, die Maximalrente von 2'350 auf 2'370 Franken (Beträge bei voller Beitragsdauer). Bei den Ergänzungsleistungen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs von 19'290 auf 19'450 Franken pro Jahr für Alleinstehende, von 28'935 auf 29’175 Franken für Ehepaare und von 10'080 auf 10'170 Franken für Waisen erhöht. Auch die Entschädigungen für Hilflose werden angepasst.

Die Mindestbeiträge der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO werden von 478 auf 482 Franken pro Jahr erhöht, der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV von 914 auf 922 Franken.

Letztmals wurden 2015 die Renten angepasst. In den folgenden Jahren entwickelten sich Löhne und Preise nur schwach, sodass die Renten nicht angepasst werden mussten. Der Bundesrat prüft in der Regel alle zwei Jahre, ob eine Anpassung der AHV/IV-Renten angezeigt ist. Der Entscheid stützt sich auf die Empfehlung der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission ab und basiert auf dem arithmetischen Mittel aus dem Preis- und dem Lohnindex (Mischindex).

Kosten der höheren Renten

Die Erhöhung der Renten führt zu Mehrkosten von rund 430 Millionen Franken. Davon entfallen 380 Millionen Franken auf die AHV, wovon 74 Millionen Franken zulasten des Bundes gehen (19,55 % der Ausgaben). Die IV trägt Mehrausgaben von 50 Millionen Franken; der Bund wird dadurch nicht zusätzlich belastet, da der Bundesbeitrag an die IV nicht als Anteil an den IV-Ausgaben berechnet wird. Die Anpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV und IV verursacht zusätzliche Kosten von 1,3 Millionen Franken zu Lasten des Bundes und 0,8 Millionen Franken für die Kantone.

Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge

In der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird der Koordinationsabzug von 24'675 auf 24'885 Franken erhöht, die Eintrittsschwelle steigt von 21'150 auf 21'330 Franken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu 6'826 Franken (heute 6'768) für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive 34’128 Franken (heute 33'840) für Personen ohne 2. Säule. Auch diese Anpassungen treten auf den 1. Januar 2019 in Kraft.


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