Modalitäten des elektronischen Zugangs zu Grundbuchdaten sollen angepasst werden

Bern, 08.06.2018 - Das Parlament hat in der Wintersession 2017 eine Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) beschlossen. Im Zusammenhang mit dieser Revision hat sich gezeigt, dass im Bereich des elektronischen Zugangs zu den Grundbuchdaten Anpassungen nötig sind. An seiner Sitzung vom 8. Juni 2018 hat der Bundesrat die entsprechende Revision der Grundbuchverordnung (GBV) verabschiedet und in die Vernehmlassung geschickt.

Bezüglich des Zugangs zu Grundbuchdaten kann eine Zweiteilung vorgenommen werden: Zum einen ist dies die Einsichtnahme ohne Interessennachweis im Einzelfall, zum anderen die Einsichtnahme in jene Grundbuchdaten, die gestützt auf ein berechtigtes Interesse zugänglich sind. Dazu gehört auch der erweiterte Zugang im Abrufverfahren: Die Kantone können für gewisse Personen- respektive Berufsgruppen und Behörden vorsehen, dass ein Interesse zur Einsichtnahme generell vermutet wird. Die Einsichtnahme erfolgt in diesen Fällen mittels elektronischem Zugang im Abrufverfahren. Die geltende Regelung dieses Abrufverfahrens, insbesondere die bundesrechtliche Einschränkung des Zugangs zu Belegen auf Urkundspersonen, hat verschiedentlich Anlass zu Diskussionen gegeben und wird von einigen Kantonen als zu eng empfunden

Der Bundesrat schlägt deshalb in seinem Vorentwurf punktuelle Anpassungen in den Bestimmungen über die Modalitäten des Abrufverfahrens vor. Insbesondere sollen die Kantone auch den berechtigten Behörden und den Eigentümerinnen und Eigentümern den Zugang zu den Belegen im Abrufverfahren ermöglichen können. Zudem sollen sie das Abrufverfahren auch für die öffentlich zugänglichen Daten des Hauptbuchs anbieten können. Der Grundsatz, dass die Kantone entscheiden, ob sie das Abrufverfahren überhaupt anbieten wollen, bleibt von den Anpassungen unangetastet. Dies gilt auch für die Frage, welchen Zugriffsberechtigten das Verfahren offenstehen soll. Mit seinen Vorschlägen setzt der Bundesrat zugleich die Motion 15.3323 Egloff "Einsichtsrecht betreffend Grundbuchabfragen via Terravis" um.

Schliesslich wird im Vorentwurf die statistische Datenerhebung durch das Bundesamt für Statistik explizit verankert.


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