Vorschriften zu Promillegrenze auf Schiffen: Keine Anwendung für Gummiboote

Bern, 12.04.2018 - Mit der Teilrevision des Binnenschifffahrtsgesetzes hat das Parlament 2017 den Bundesrat ermächtigt, für die Führer kleiner, nicht motorisierter Schiffe Erleichterungen bei den Alkohol-Promillegrenzen vorzusehen. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) sieht nun vor, Führer von Gummibooten und ähnlichen kleinen Wasserfahrzeugen von den Bestimmungen zur Fahrunfähigkeit auszunehmen. Von ihnen geht eine geringere Gefährdung aus als von grösseren bzw. motorisierten Schiffen. Das BAV hat am 10. April 2018 die geplante Revision der Verordnung in die informelle Vorkonsultation bei Kantonen, Parteien und weiteren interessierten Kreisen geschickt.

Mit der Revision des Binnenschifffahrtsgesetzes hat das Parlament 2017 zwei wesentliche Änderungen beschlossen:

• Im Bereich der gewerblichen Fahrgast- und Güterschifffahrt wird die risikoorientierte Sicherheitsaufsicht mit Sicherheitsnachweisen eingeführt. Künftig soll die Prüftätigkeit auf diejenigen Bereiche konzentriert werden, die besondere Risiken beinhalten. Damit erfolgt eine Angleichung an die Eisenbahnen und Seilbahnen. Dort wurden damit gute Erfahrungen gemacht.

• Mit der Teilrevision schuf das Parlament zudem die Grundlage dafür, dass die Fahrfähigkeit von Schiffsführern grundsätzlich mit einer Atemalkoholprobe – mit dem "Blasen ins Röhrli" analog zum Strassenverkehr – beweissicher überprüft werden kann und keine Blutprobe mehr nötig ist. Mit der Gesetzesrevision ermächtige das Parlament den Bundesrat zudem, für die Führer kleiner, nicht motorisierter Schiffe Erleichterungen bei der Anwendung der Promillegrenzen vorzusehen.

Diese Änderungen werden nun auf Verordnungsstufe konkretisiert. Das BAV schlägt in diesem Zusammenhang vor, die Führer folgender Schiffe von den Promillegrenzen auszunehmen: Schiffe, die kürzer als 2,50 Meter sind, Strandboote und ähnliche Bootsarten, Paddelboote, Rennruderboote, Windsurf- und Kiteboards sowie nicht motorisierte kleine Gummiboote bis zu einer Länge von 4 Metern. Von diesen Wasserfahrzeugen geht eine geringere Gefährdung aus als von grösseren bzw. motorisierten Schiffen. Zudem wäre ein konsequenter Vollzug der Bestimmungen in diesem Bereich kaum möglich. Gleichzeitig schlägt das BAV vor, für diese Schiffsarten auch die Kennzeichnungs- bzw. Immatrikulationspflicht aufzuheben.

Ausserdem soll künftig auch die Zulassung motorisierter Kanus und Kajaks möglich sein. Weiter müssen Schiffe und Boote mit Aussenbordmotoren grundsätzlich innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung mit einem Feuerlöscher nach europäischer Norm ausgerüstet werden.


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