Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft veröffentlicht ihren Schlussbericht zum Fall "Daniel M."

3001 Bern, 26.03.2018 - -

Die Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte (GPDel) entschied am 24.05.2017 die sogenannte Spionageaffäre rund um den Fall "Daniel M." im Rahmen einer Inspektion zu untersuchen. Schon zuvor erstatte ihr die AB-BA am 17.05.2017 einen Zwischenbericht und veröffentlichte eine Medienmitteilung zu ihren vorläufigen, auf den Fall "Daniel M." bezogenen Abklärungen bei der Bundesanwaltschaft (BA). Anlässlich mehreren Aussprachen zwischen den beiden Aufsichtsorganen wurde beschlossen, dass die GPDel die weiteren Abklärungen koordinieren und einen abschliessenden Bericht verfassen wird, der alle involvierten Behörden und Amtsstellen umfasst. Die AB-BA konzentrierte sich somit im Rahmen ihrer Abklärungen auf Vorgänge, welche in einem Zusammenhang mit der BA standen. Entsprechend beruht der vorliegende Schlussbericht der AB-BA vom 05.02.2018 ausschliesslich auf bei der BA beigezogene Akten und bei der BA eingeholten Auskünften. Es lag an der GPDel, den Schlussbericht der AB-BA mit den Ergebnissen der bei anderen Behörden durchgeführten Abklärungen abzugleichen und gestützt darauf eine alle Aspekte berücksichtigende Wertung der Ereignisse vorzunehmen.

In ihrem Schlussbericht stellt die AB-BA fest, dass

  1. die BA keinen Kontakt zu Daniel M. unterhielt und diesen nie mit Ermittlungen für ein Strafverfahren beauftragt hatte;
  2. der BA die Namen der drei Beamten der deutschen Steuerbehörden, welche am Ankauf der Bankdaten-CD im Februar 2010 beteiligt waren, aufgrund eigener bzw. der Ermittlungen der BKP bekannt waren, bevor letztere zum Zweck der Vervollständigung der Personalien an den NDB gelangte;
  3. die BA bis zur Einvernahme von Daniel M. im Februar 2015 keine Kenntnisse davon hatte, dass der NDB im Zusammenhang mit der von der BKP in die Wege geleiteten Vervollständigung der Personalien Daniel M. einen diesbezüglichen Auftrag erteilt hatte;
  4. die Protokollierung der Aussagen von Daniel M. über seine Zusammenarbeit mit dem NDB in Übereinstimmung mit den anerkannten strafprozessualen Grundsätzen erfolgte;
  5. schliesslich auch die Gewährung der Akteneinsicht an die Mitbeschuldigten von Daniel M. in Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung sowie der Lehre und der dazu ergangenen Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist.

Folgende Beilage finden Sie als Dateianhang dieser Mitteilung auf www.ab-ba.ch:

  • Schlussbericht der AB-BA i.S. D.M. zu Handen der GPDel vom 5. Februar 2018


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Bundesrichter, Präsident der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA)
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