Sozialversicherungen: Bundesrat begrüsst Vorschlag zur Missbrauchsbekämpfung
Bern, 01.11.2017 - Im Sozialversicherungsrecht soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die es allen Sozialversicherungen erlaubt, bei Verdacht auf unrechtmässigen Leistungsbezug Observationen durchzuführen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. November 2017 seine Stellungnahme zu einem Gesetzesentwurf der zuständigen Ständeratskommission verabschiedet. Eine effektive Missbrauchsbekämpfung ist ihm wichtig und er unterstützt die Kommissionsvorlage in weiten Teilen. Allerdings spricht er sich gegen den Einsatz von GPS-Trackern aus.
Gemäss Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Schweizerischen Bundesgerichts fehlt im Schweizerischen Sozialversicherungsrecht eine genügende gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Observationen bei Verdacht auf unrechtmässigen Leistungsbezug. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats (SGK-S) hat deshalb auf dem Weg einer Parlamentarischen Initiative (16.479) eine neue Gesetzesbestimmung vorgelegt, die diese Lücke schliesst. Sie hat dem Bundesrat ihren Entwurf für eine Bestimmung im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorgelegt.
Bundesrat will etwas weniger weit gehen als die Kommission
Der Bundesrat ist wie die Kommission der Ansicht, dass die Gesetzesgrundlage möglichst bald verabschiedet werden soll, damit bei Verdacht auf Versicherungsmissbrauch wieder Observationen durchgeführt werden dürfen. Es ist ihm wichtig, dass die Leistungen der ehrlichen Bezügerinnen und Bezüger gewährleistet werden können und Missbrauch aufgedeckt wird. Er unterstützt den Vorschlag der Kommission in weiten Teilen. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes und um die Verhältnismässigkeit der Eingriffe in die Privatsphäre zu wahren, möchte der Bundesrat einzig Bild- und Tonaufzeichnungen zulassen. Er lehnt er es jedoch ab, dass auch technische Geräte zur Standortermittlung (GPS-Tracker) eingesetzt werden dürfen. Nach Meinung des Bundesrates bräuchte es für den Einsatz von GPS-Trackern in jedem Einzelfall eine vorgängige richterliche Genehmigung.
Der Gesetzesentwurf der Ständeratskommission sieht maximal 30 Observationstage innerhalb von sechs Monaten vor, wobei diese Frist mit genügender Begründung zeitlich unbegrenzt verlängert werden könnte. Der Bundesrat ist hingegen der Meinung, dass auch bei hinreichend begründeter Verlängerung der Observationsdauer der Überwachungszeitraum begrenzt sein muss, um die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Privatsphäre zu wahren. Daher spricht er sich für die Möglichkeit aus, in begründeten Fällen die Observation um höchstens sechs Monate verlängern zu können, unter Beibehaltung der insgesamt 30 Observationstage. Gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte muss die maximale Dauer der Observation klar geregelt sein.
Explizite Regelung von wichtigen Verfahrenspunkten
Im Übrigen unterstützt der Bundesrat im Wesentlichen die Vorschläge der Kommissionsmehrheit. So regelt die neue Gesetzesgrundlage im ATSG insbesondere, an welchen Orten observiert werden darf, unter welchen Bedingungen externe Spezialistinnen und Spezialisten beauftragt werden dürfen und von Dritten erhobenes Observationsmaterial verwendet werden darf und wie und wann eine betroffene Person über eine Observation informiert werden muss. Geregelt werden auch die Vernichtung des Observationsmaterials, falls kein unrechtmässiger Leistungsbezug nachgewiesen wurde, sowie die Einsichtnahme in das Observationsmaterial.
Der Bundesrat vertritt grundsätzlich die Ansicht, dass dem Schutz der Privatsphäre der Versicherten grosse Bedeutung zugemessen werden muss. Den rechtsstaatlichen Prinzipien muss im gleichen Rahmen wie in anderen Gesetzen Rechnung getragen werden, wie beispielsweise der Strafprozessordnung (StPO).
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