Sanktionen gegenüber Nordkorea verschärft

Bern, 18.10.2017 - Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2017 die Sanktionen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) erneut verschärft. Er setzt damit die Resolutionen 2371 (2017) und 2375 (2017) des UNO-Sicherheitsrats um. Die neuen Bestimmungen treten am 18. Oktober 2017 um 18 Uhr in Kraft.

Aufgrund der nordkoreanischen Raketentests vom 3. und 28. Juli sowie des Nukleartests vom 2. September 2017, welche gegen alle bisherigen Sicherheitsratsresolutionen verstossen haben, hat der UNO-Sicherheitsrat am 5. August 2017 die Resolution 2371 (2017) und kurz darauf am 11. September 2017 die Resolution 2375 (2017) erlassen und damit die Sanktionen gegenüber Nordkorea erneut signifikant verschärft. Die Resolutionen umfassen zusätzliche Sanktionen im Handel mit Gütern, im Finanzbereich sowie im Bereich der Arbeitsbewilligungen. Mit seinem Beschluss vom 18. Oktober 2017 setzt der Bundesrat diese völkerrechtlich verbindlichen Massnahmen in der Schweiz um. 
 

Neu dürfen keine Arbeitsbewilligungen mehr an nordkoreanische Staatsangehörige ausgestellt werden. Ausgenommen davon sind solche Bewilligungen, die aufgrund eines Arbeitsvertrags ausgestellt werden, welcher vor dem 11. September 2017 abgeschlossen wurde. 

Im Finanzbereich sind neu die Aufrechterhaltung und der Betrieb bestehender sowie die Neueröffnung von Joint Ventures oder Genossenschaften mit nordkoreanischen Personen oder Firmen verboten. Bestehende Joint Ventures und Genossenschaften müssen bis am 9. Januar 2018 geschlossen werden. In Präzisierung bisheriger Verbote wurden Finanztransaktionen mit der Aussenhandelsbank und der Nationalen Versicherungsgesellschaft Nordkoreas ausdrücklich erlaubt, sofern sie dem Betrieb diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder humanitären Zwecken dienen. 

Die im Güterbereich bereits bestehenden Restriktionen wurden ausgeweitet. Kondensate, Erdgaskondensate sowie Erdölfertigprodukte dürfen nicht mehr nach Nordkorea verkauft und exportiert werden, wobei für Erdölfertigprodukte die Einfuhren Nordkoreas auf jährlich maximal 2 Millionen Fässer beschränkt wurden. Die Einhaltung dieses Grenzwertes wird durch die UNO überwacht. Die jährlich erlaubte Exportmenge für Rohöl wurde auf dem Vorjahresniveau eingefroren. Die Beschaffung, der Kauf, die Ein- und Durchfuhr sowie der Transport von Blei und Bleierzen, Textilien, Fisch und Meeresfrüchten aus Nordkorea sind neu ebenfalls verboten. Die bisherigen Ausnahmeregelungen für Kohleimporte aus Nordkorea wurden aufgehoben. Die Einhaltung der Verbote im Güterverkehr wird wie bisher streng überwacht, indem sämtliche Sendungen von und nach Nordkorea von den Zollbehörden physisch kontrolliert werden.

Im Schiffsverkehr wird jede Umschlagstätigkeit von Gütern, die aus Nordkorea kommen oder nach Nordkorea gehen, von Schiff zu Schiff mit nordkoreanischen Schiffen sowie jede Hilfestellung dazu verboten.

Der UNO-Sicherheitsrat hatte aufgrund des nordkoreanischen Nuklearprogramms bereits früher Sanktionsmassnahmen gegenüber diesem Staat ergriffen. Der Bundesrat verabschiedete am 25. Oktober 2006 die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea, welche seither mehrmals verschärft wurde. Damit setzt die Schweiz die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) und 2321 (2016) des UNO-Sicherheitsrats um.


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