Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Verwaltungsbereich verbessern

Bern, 30.08.2017 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. August 2017 die Botschaft zur Genehmigung und zur Umsetzung von zwei Übereinkommen des Europarates über die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit verabschiedet. Ziel dieser Abkommen ist es, die bestehenden Instrumente der internationalen Zusammenarbeit im Verwaltungsbereich weiter zu verbessern. Im Rahmen der Verbesserung des Vollzugs der Flankierenden Massnahmen (FlaM) und der Missbrauchsbekämpfung auf dem Arbeitsmarkt hatte der Bundesrat am 18. Mai 2016 beschlossen, dem Parlament die zwei Übereinkommen zu unterbreiten.

Das Bundesrecht regelt die Modalitäten der Zustellung von ausländischen Verwaltungsakten an Empfänger in der Schweiz respektive von schweizerischen Verwaltungsakten an Empfänger im Ausland nur punktuell und uneinheitlich. In der Verwaltungspraxis von Bund und Kantonen stellt sich zudem regelmässig die Frage, wie mit Amtshilfeersuchen ausländischer Behörden in jenen Bereichen umzugehen ist, für die es weder eine gesetzliche noch eine staatsvertragliche Regelung gibt. Für diese zwei Fragenkomplexe bieten die beiden Übereinkommen des Europarates Nr. 94 und Nr. 100 aus den Jahren 1977 und 1978 über die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit staatsvertragliche Lösungen an, die sich in der Praxis, insbesondere der Nachbarstaaten, bewährt haben.

Verwaltungsarbeit erleichtern - Rechtssicherheit erhöhen

Die Schweiz hat sowohl das Übereinkommen Nr. 94 über die Zustellung von Verwaltungssachen im Ausland als auch das Übereinkommen Nr. 100 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vor rund 40 Jahren unterzeichnet, aber bis heute nicht ratifiziert. Im Zusammenhang mit Vollzugsproblemen bei den FlaM hat sich nun gezeigt, dass die beiden Übereinkommen insbesondere im Verkehr mit den Verwaltungsbehörden der Nachbarstaaten Erleichterungen versprechen und die Rechtssicherheit erhöhen würden. Damit kann die Zustellung von amtlichen Dokumenten im Vollzug des Entsendegesetzes auf vereinfachtem Weg erfolgen, was die Effizienz der FlaM erhöhen wird.

Beide Übereinkommen eröffnen den Vertragsstaaten verschiedene Optionen und Auswahlmöglichkeiten zur konkreten Ausgestaltung, von denen die Schweiz nach Auffassung des Bundesrates mit entsprechenden Erklärungen Gebrauch machen soll. Beispielsweise sollen die beiden Übereinkommen beispielsweise auf dem Gebiet der Finanzmarktaufsicht und des Nachrichtendienstes keine Anwendung finden.

Amts- und Rechtshilfeverträge in Verwaltungssachen selbständig abschliessen

Zusammen mit der Genehmigung und Umsetzung der beiden Übereinkommen soll schliesslich die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit der Bundesrat in Zukunft selbständig Staatsverträge über die Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen abschliessen kann. In solchen Verträgen können die sachbereichsspezifischen Modalitäten der Zustellung geregelt und die Zustellungswege verkürzt werden. Mit diesen Verträgen soll ein Beitrag zur Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit geleistet werden können, insbesondere auch mit Staaten, die nicht Vertragspartner der Übereinkommen Nr. 94 und Nr. 100 sind.


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