Die Invalidität von Teilerwerbstätigen soll ausgewogener berechnet werden

Bern, 17.05.2017 - Für die Festlegung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen will der Bundesrat ein neues Berechnungsmodell einführen. Dieses soll weiterhin die gesundheitlichen Einschränkungen einer Person im Erwerbsbereich und in der Haus- und Familienarbeit separat erfassen, jedoch beide Bereiche ausgewogener berücksichtigen. Die neue Berechnungsart verbessert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und erfüllt auch die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach die Berechnung zur Invaliditätsbemessung nicht diskriminierend ausgestaltet sein darf. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 17. Mai 2017 eine entsprechende Verordnungsänderung in die Vernehmlassung geschickt.

Für teilerwerbstätige Personen wird der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode festgelegt, d.h. die gesundheitliche Einschränkung im Erwerbsbereich (Beruf), und im Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) wird separat ermittelt. Die Teilzeitarbeit im Erwerbsbereich wird dabei heute überproportional berücksichtigt, was in der Regel zu tieferen Invaliditätsgraden führt, verglichen mit der allgemeinen Methode für vollerwerbstätige Personen. Davon betroffen sind zu einem Grossteil Frauen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einem Urteil vom 2. Februar 2016 diese Berechnungsmethode als diskriminierend bezeichnet, weil sie Frauen benachteiligt, die nach der Geburt von Kindern ihr Arbeitspensum reduzieren.

Neu sollen für die Festlegung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen die gesundheitlichen Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit und im Aufgabenbereich gleich stark gewichtet werden. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit soll auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit abgestellt werden. In Bezug auf den Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) soll gleich gerechnet werden wie bei versicherten Personen, die sich vollständig dem Aufgabenbereich widmen. Damit wird die Haus- und Familienarbeit besser berücksichtigt und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert.

Auswirkungen auf die IV

Mit dem neuen Berechnungsmodell können teilerwerbstätige Personen in Zukunft neu eine höhere Rente erhalten, weil ihr Invaliditätsgrad neu bemessen und berechnet wird. Heute beziehen 16‘200 Personen eine Rente, die gestützt auf die gemischte Methode zugesprochen wurde. Diese Renten werden von den IV-Stellen von Amtes wegen geprüft werden. Das vorgeschlagene Berechnungsmodell führt zu Mehrkosten für die IV von etwa 35 Millionen Franken pro Jahr.

Hinzu kommen ausserdem jene Personen, die aufgrund der bisherigen Anwendung der aktuellen gemischten Bemessungsmethode einen IV-Grad von unter 40% erreichten und nun neu Anspruch auf eine Rente hätten. In diesem Bereich kann keine Schätzung der Mehrkosten gemacht werden, weil hierzu auswertbaren Grundlagen fehlen.

Die Vernehmlassung dauert bis 11. September 2017. Die Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung soll auf den 1. Januar 2018 in Kraft treten, damit eine rasche Klärung der Rechtslage sowie eine einheitliche Anwendung der gemischten Methode sichergestellt werden kann.


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Leiter Geschäftsfeld Invalidenversicherung
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