Vernehmlassung zur Änderung der Eigenmittelverordnung

Bern, 07.04.2017 - Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat am 7. April 2017 eine Vernehmlassung zur Änderung der Eigenmittelverordnung eröffnet. Mit der Revision sollen für sämtliche Banken eine nicht risikobasierte Höchstverschuldungsquote sowie neue Regeln zur Risikoverteilung eingeführt werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 14. Juli 2017. Parallel zur Vernehmlassung wird eine vertiefte Wirkungsstudie durchgeführt.

Eine nationale Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Bundesverwaltung und der Branche, hat die Revision ausgearbeitet. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat die Änderungen im Jahr 2015 mit einzelnen Banken einer ersten Wirkungsstudie unterzogen. Die Revision setzt zwei Ergänzungen der internationalen Rahmenvereinbarung Basel III um.

Höchstverschuldungsquote

Die Revision sieht zusätzlich zu den bisherigen Bestimmungen neu eine Eigenmittelunterlegung vor, die nicht nach Risiko differenziert: Das Kernkapital soll bei sämtlichen Banken mindestens 3% ihres Gesamtengagements ausmachen. In der Schweiz erfüllen fast alle Banken diesen Wert schon seit mehreren Jahren. Für systemrelevante Banken gelten bereits seit 2013 höhere Anforderungen.

Risikoverteilung

Die Anforderungen zur Eigenmittelunterlegung werden ergänzt durch solche zur Risikoverteilung. Klumpenrisiken sollen neu einzig am Kernkapital bemessen werden, Grosskreditpositionen über 25% des Kernkapitals sollen grundsätzlich nicht mehr zulässig sein. Das gilt neu auch gegenüber Gemeinden. Weitere Änderungen ergeben sich für die Finanzierung von Wohnliegenschaften sowie für Schweizer Pfandbriefe.

Vertiefte Wirkungsstudie und Vereinfachungen

Die eingangs erwähnte Wirkungsstudie hat erste Folgen der Revision für Wohnliegenschaftsfinanzierungen und Pfandbriefe offengelegt. Parallel zur Vernehmlassung wird die FINMA eine weitere, breit angelegte Erhebung durchführen. Das EFD wird deren Ergebnisse im Hinblick auf die Verabschiedung der revidierten Verordnung berücksichtigen. Namentlich für kleine Institute sollen die neuen Risikoverteilungsvorschriften proportional ausgestaltet werden. Die Revision soll per 1. Januar 2018 (Höchstverschuldungsquote) bzw. 1. Januar 2019 (Risikoverteilung) in Kraft treten.


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