BJ bewilligt Auslieferung einer ETA- Aktivistin

Bern, 23.03.2017 - Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat die Auslieferung einer ETA-Aktivistin an Spanien bewilligt. Alle Voraussetzungen für die Auslieferung sind erfüllt. Zudem konnte die ETA-Aktivistin nicht glaubhaft darlegen, dass sie in Spanien tatsächlich gefoltert worden ist und dass die spanischen Behörden ihre Vorwürfe nicht ernsthaft untersucht haben. Der Auslieferungsentscheid des BJ kann innert 30 Tagen beim Bundesstrafgericht angefochten werden.

Die Baskin war am 6. April 2016 in Zürich festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt worden. Das spanische Auslieferungsersuchen stützte sich ursprünglich auf ein Urteil des Obersten Spanischen Gerichtshofes, das sie am 22. Mai 2009 wegen Unterstützung der baskischen Untergrundorganisation ETA zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt hatte. Diese Strafe hat der Oberste Spanische Gerichtshof in einem Revisionsprozess mit Urteil vom 8. Februar 2017 auf drei Jahre und sechs Monate reduziert. Die ETA-Aktivistin tauchte vor Antritt ihrer Strafe unter und lebte laut eigenen Angaben seit 2009 unter falscher Identität in der Schweiz. Im Auslieferungsverfahren machte sie insbesondere geltend, sie sei in Spanien auf der Grundlage eines unter Folter abgelegten Geständnisses verurteilt worden. Zudem rügte sie, die spanischen Behörden hätten ihre Anzeige wegen Folter nicht ernsthaft untersucht. Um diese Vorwürfe eingehend prüfen zu können, holte das BJ ergänzende Unterlagen ein. Die spanischen Behörden übermittelten alle verlangten Unterlagen (namentlich die Gerichtsurteile im Zusammenhang mit der Überprüfung der Foltervorwürfe und medizinische Unterlagen) und erklärten ausdrücklich, dass die Frau nicht gefoltert worden sei.

Foltervorwürfe nicht glaubhaft dargelegt

Die ETA-Aktivistin konnte nicht glaubhaft darlegen, dass sie in Spanien tatsächlich gefoltert worden ist. Zudem hat sie die Gerichtsurteile weder an den Obersten Spanischen Gerichtshof noch an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weitergezogen. Auch die Sichtung von Verfahrensakten ergab keine Hinweise, dass die spanische Justiz die Foltervorwürfe nicht ernsthaft geprüft habe. In einem Urteil in einem ähnlich gelagerten Fall aus dem Jahr 2002 hatte zudem das Bundesgericht die Auslieferung eines mutmasslichen ETA-Mitglieds bewilligt. Unter anderem hatte das oberste Schweizer Gericht damals erklärt, dass die Annahme nicht gerechtfertigt sei, in Spanien würde systematisch gefoltert, oder Personen, die der Zusammenarbeit mit der ETA verdächtigt werden, könnten zum Vornherein kein faires Strafverfahren bzw. keine grundrechtskonformen Haftbedingungen erwarten. Das BJ gelangte auch im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die Auslieferung nicht wegen Verletzung der Grundrechte abgelehnt werden kann. Es stellte weiter fest, dass alle Voraussetzungen für eine Auslieferung erfüllt sind. Namentlich ist der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt auch nach schweizerischem Recht strafbar (beidseitige Strafbarkeit). Das BJ bewilligte deshalb die Auslieferung an Spanien. Es stellte zudem dem Bundesstrafgericht den Antrag, die Rüge der ETA-Aktivistin, sie werde aus politischen Gründen verfolgt, abzuweisen.

Der Auslieferungsentscheid des BJ ist noch nicht rechtskräftig und gilt nur unter dem Vorbehalt eines rechtskräftigen ablehnenden Asylentscheids. Die ETA-Aktivistin kann gegen den Auslieferungsentscheid eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht erheben. Der Asylenscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Entscheide der beiden Gerichte können an das Bundesgericht weitergezogen werden, das in allen Punkten abschliessend entscheidet.


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