Administrative Vereinfachungen in der AHV

Bern, 26.10.2016 - An seiner Sitzung vom 26. Oktober 2016 hat der Bundesrat entschieden, eine Reihe von Bestimmungen in der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zu ändern, um die administrativen Verfahren für Arbeitgeber und Durchführungsstellen zu erleichtern. Die Versicherten erhalten ihren Versicherungsausweis nicht mehr automatisch zugestellt.

Auf dem Versicherungsausweis im Kreditkartenformat sind Name und Vorname, Geburtsdatum und AHV-Nummer angegeben. Diese Informationen sind jedoch auch auf der von den Krankenversicherungen ausgestellten Versichertenkarte verfügbar. Für Versicherte, die eine Krankenversicherungskarte besitzen, bietet der AHV-Versicherungsausweis keinen Mehrwert. Daher wird der automatische Versand eingestellt, die Versicherten haben aber die Möglichkeit, bei Bedarf einen Ausweis zu bestellen. Dank dieser Aufhebung kann die Zahl der auszustellenden Ausweise massiv gesenkt werden, was die administrativen Aufgaben der Ausgleichskassen verringert.

Eine weitere Änderung betrifft Personen, die für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig sind. Gegenwärtig müssen Arbeitnehmende, die weiterhin im schweizerischen Sozialversicherungssystem versichert bleiben wollen, gemeinsam mit ihrem Arbeitgeber ein schriftliches Gesuch einreichen. Künftig kann der Arbeitgeber dieses Gesuch über ein im Bereich der Versicherungsunterstellung vorgesehenes Informationssystem auch elektronisch einreichen. Für die Arbeitnehmenden hingegen entfällt die Pflicht der Gesuchseinreichung. Dies reduziert den administrativen Aufwand für die Arbeitgeber wie auch für Durchführungsstellen.

Zudem werden andere überholte Bestimmungen aufgehoben oder angepasst, um die Arbeit der Durchführungsstellen zu erleichtern. Die Änderungen der AHVV haben keine Auswirkungen auf die Finanzlage des Bundes und treten am 1. Januar 2017 in Kraft.


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Leiterin Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL
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