Die Sicherungsrechte von Gläubigern in der Schweiz werden verbessert

(Letzte Änderung 11.08.2016)

Bern, 29.06.2016 - In ausländischen Erbfällen, bei denen ein Teil der Vermögenswerte in der Schweiz liegt, werden künftig die Sicherungsrechte von Gläubigern in der Schweiz gegenüber Schuldnern im Ausland verbessert. Der Bundesrat hat am Mittwoch eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG) auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.

Mit einem sogenannten Arrest kann ein Gläubiger Vermögen eines Schuldners blockieren und einer bereits eingeleiteten oder erst noch bevorstehenden Zwangsvollstreckung zuführen. Der Arrest dient somit der Sicherstellung des Gläubigerzugriffs auf Vermögenswerte des Schuldners. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann aber der Anteil eines im Ausland wohnenden Schuldners an einer im Ausland gelegenen unverteilten Erbschaft in der Schweiz nicht mit Arrest belegt werden. Dies ist selbst dann der Fall, wenn sich Vermögenswerte aus der Erbschaft, beispielsweise ein Grundstück, in der Schweiz befinden. In zwei neueren Fällen hat das Bundesgericht zudem bei letztem Wohnsitz des Erblassers in der Schweiz die Arrestzuständigkeit in der Schweiz verneint. Diese Rechtslage ist unbefriedigend, da sich im Ausland wohnhafte Schuldner trotz in der Schweiz gelegenen Vermögenswerten den Gläubigern relativ einfach entziehen können. Sie schränkt die Möglichkeit der Gläubiger gegenüber dem ausländischen Schuldner namentlich in Fällen ein, in denen der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte.

Mit der aufgrund einer parlamentarischen Initiative (15.408 n, Verarrestierung von Liquidationsanteilen aus Gesamthandverhältnissen von Schuldnern ohne Wohnsitz in der Schweiz) erarbeiteten Verordnungsänderung wird es künftig möglich sein, dass ein Gläubiger Vermögen seines Schuldners blockieren und einer Zwangsvollstreckung zuführen kann, wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers in der Schweiz lag.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48, media@bj.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch

Bundesamt für Justiz
http://www.bj.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-62425.html