Steuerung der Zuwanderung: Bundesrat entscheidet sich für Schutzklausel

Bern, 04.12.2015 - Der Bundesrat hat heute eine Aussprache geführt darüber, wie die Zuwanderung verfassungskonform geregelt werden kann. Dabei hat er unter Berücksichtigung der Vernehmlassungsergebnisse zum Entwurf der neuen Ausländergesetzgebung verschiedene Vorentscheide gefällt: Der Bundesrat will mittels einer Schutzklausel die Zuwanderung von Personen, die unter das Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union (EU) fallen, steuern. Dabei strebt er eine einvernehmliche Lösung mit der EU an. Für den Fall, dass mit der EU nicht rechtzeitig eine Einigung erzielt werden kann, hat der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, parallel dazu eine Botschaft mit einer einseitigen Schutzklausel auszuarbeiten. Diese Botschaft soll bis Anfang März 2016 vorliegen. Massnahmen zur Ausschöpfung des Inlandpotentials sowie zur Bekämpfung der Missbräuche auf dem Arbeitsmarkt werden am 18.12. im Bundesrat behandelt.

Der Bundesrat entschied, die laufenden Konsultationen mit der EU fortzusetzen, um wenn immer möglich eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, welche die Verfassungsbestimmungen respektieren und das FZA einhalten würde. Damit wäre der bilaterale Weg gesichert und die Rechtssicherheit, die für den Standort Schweiz von zentraler Bedeutung ist, wieder hergestellt. Zwei wissenschaftliche Studien im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO zeigen, dass ein Wegfall der Bilateralen Abkommen I bedeutende Einschnitte für die Schweizer Volkswirtschaft zur Folge hätte.

Da der Bundesrat an die zeitlichen Vorgaben des neuen Verfassungsartikels 121a gebunden ist, hat er heute das EJPD beauftragt, parallel zu den laufenden Gesprächen mit der EU eine einseitige Schutzklausel zu erarbeiten:  Durch eine vorübergehende und gezielte Beschränkung der Bewilligungen aus EU/EFTA - Staaten[1] soll die Zuwanderung eigenständig gesteuert werden. Im Ausländergesetz werden die Eckwerte einer solchen Schutzklausel festgelegt. So soll bei der Zuwanderung von Angehörigen der EU- und EFTA-Staaten eine bestimmte Schwelle festgelegt werden, ab der für das Folgejahr Höchstzahlen und Kontingente eingeführt werden. Der Bundesrat legt dabei fest, für welche Bewilligungsarten und für welche Aufenthaltszwecke sie gelten. Bei diesen Entscheiden berücksichtigt er insbesondere das gesamtwirtschaftliche Interesse der Schweiz sowie die Empfehlungen einer neuen Zuwanderungskommission, wie sie im Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagen wurde.

Der Bundesrat erteilte dem EJPD den Auftrag, in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) eine entsprechende Botschaft bis Anfang März 2016 zu erarbeiten. Die Zuwanderung aus Drittstaaten will der Bundesrat grundsätzlich gemäss dem Vernehmlassungsentwurf regeln, das heisst, es sind auch Höchstzahlen für den Familiennachzug, für Personen ohne Erwerbstätigkeit sowie für den Asylbereich erforderlich.

Weitere Änderungen im Ausländergesetz

In dieselbe Botschaft fliessen auch Massnahmen zum verbesserten Vollzug des Freizügigkeitsabkommens. Konkret soll ausgeschlossen werden, dass ausländische Stellensuchende in der Schweiz Sozialhilfe beziehen. Weiter definiert die Vorlage die Kriterien, wann eine arbeitslose Person bei Stellenlosigkeit ihr Aufenthaltsrecht verliert und sie sieht einen Datenaustausch zwischen den Behörden vor, wenn jemand Ergänzungsleistungen bezieht.

Ferner wird das EJPD ebenfalls bis Anfang März 2016 eine Zusatzbotschaft zu den Integrationsbestimmungen im Ausländergesetz vorlegen. Hierbei geht es um Erleichterungen für Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen, die sich dadurch besser in den Arbeitsmarkt integrieren sollen (Förderung des inländischen Arbeitskräftepotenzials).

Ratifizierung des Kroatien-Protokolls angestrebt

Eine einvernehmliche Lösung mit der EU zu einer Schutzklausel würde es erlauben, das Protokoll III zur Erweiterung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien zu unterzeichnen und ratifizieren. Dies ist eine der Voraussetzungen, damit sich die Schweiz auch nach Ende 2016 am europäischen Forschungsrahmenprogramm Horizon 2020 beteiligen kann. Während die Schweiz auf der Suche einer einvernehmlichen Lösung ist, kann das Protokoll III bei gleichzeitiger Abgabe einer einseitigen Erklärung schon unterzeichnet werden. In dieser Erklärung soll die Schweiz zum Ausdruck bringen, dass sie sich bemüht, bis zum Zeitpunkt der Ratifizierung die Vereinbarkeit zwischen dem FZA und der Bundesverfassung sicherzustellen.


Adresse für Rückfragen

Informationsdienst EJPD, Agnès Schenker, T +41 58 462 40 05
EDA-Information, info@eda.admin.ch
Informationsdienst WBF, T +41 58 462 20 07



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Der Bundesrat
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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
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