Dienst ÜPF: Aktualisierte Richtlinien für Fernmeldedienste

Bern, 22.10.2015 - Zur Klärung schwerer Straftaten ordnen die Schweizer Strafverfolgungsbehörden Überwachungsmassnahmen im Fernmeldeverkehr an. Die zuständigen Zwangsmassnahmengerichte entscheiden über die Genehmigung. Der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) führt die Massnahmen schliesslich gemeinsam mit den Anbieterinnen durch. Damit die Anbieterinnen diese Überwachungen reibungslos abwickeln können, erlässt der Dienst ÜPF Richtlinien. Diese wurden auf den neusten Stand gebracht und die Aktualisierung wurde heute veröffentlicht.

Der Dienst ÜPF ist aufgrund seiner rechtlichen Vorgaben verpflichtet, die technischen und organisatorischen Einzelheiten der Überwachung durch Richtlinien zu regeln. Er tut dies, indem er u.a. technische Richtlinien (TR TS) für die Fernmeldedienstanbieterinnen erlässt und auf seiner Website veröffentlicht. Alle Richtlinien wurden in enger Zusammenarbeit mit den FDA erarbeitet und basieren mehrheitlich auf den Standards des European Telecommunication Standards Institute (ETSI).

Insbesondere wurden nun die technischen Vorschriften mit Vorgaben für die Ausleitung der Überwachungsdaten der neuen 4G/LTE-Mobilfunktechnologie ergänzt. Angepasst wurden ausserdem die Vorschriften für die Lieferung von Überwachungsdaten via IP für Echtzeitüberwachungen klassischer Telefondienste sowie für die Lieferung von Standortdaten bei Überwachungen in Mobilfunknetzen.

Die rechtliche Grundlage der Richtlinien findet sich in Art. 33 Abs. 1bis der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF; SR 780.11).

Die aktualisierten Richtlinien gelten ab dem 01.11.2015.


Adresse für Rückfragen

Nils Güggi, Dienst ÜPF, ISC-EJPD, T +41 58 463 36 21



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