Rückgang der Fernmeldeüberwachungen

Bern, 24.02.2015 - Im Jahr 2014 haben die Schweizer Strafverfolgungsbehörden rund 10 Prozent weniger Überwachungsmassnahmen beim Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) angeordnet als im Vorjahr. Insgesamt waren es 9'679 Überwachungsmassnahmen. Ebenso zurückgegangen sind die Anordnungen zur Suche und Rettung von vermissten Personen (Notsuchen) und die Auskunftserteilungen.

Sowohl die von den Strafverfolgungsbehörden beim Dienst ÜPF angeordneten Echtzeitüberwachungsmassnahmen (Mithören von Telefonaten bzw. Mitlesen von E-Mails), wie auch die rückwirkenden Überwachungsmassnahmen (Verbindungsnachweise) haben abgenommen. 2014 wurden 3'344 Echtzeitüberwachungen angeordnet (gegenüber 3'770 im Vorjahr) und 6'335 rückwirkende (gegenüber 6'872 im Vorjahr). Dabei ist zu beachten, dass häufig auf eine Person mehrere Überwachungsmassnahmen fallen, beispielsweise wenn diese mehrere Telefone benutzt.

Weniger Notsuchen
Die Anzahl Notsuchen haben gegenüber dem Vorjahr um rund 10 Prozent auf 462 abgenommen. Der Zweck dieser Massnahmen ist die Suche und Rettung von vermissten Personen.

Rückgang detaillierter Auskünfte, mehr Telefonbuchabfragen
Die Strafverfolgungsbehörden haben im Jahr 2014 insgesamt auch weniger Auskünfte beim Dienst ÜPF eingeholt. Die technisch-administrativen Auskünfte (detaillierte Angaben zu Fernmeldeanschlüssen, Teilnehmeridentifikationen) verzeichneten einen Rückgang von rund 9 Prozent auf 4'478. Die einfachen Auskünfte (Telefonbuchabfragen, IP-Adressen-Abfragen) wurden hingegen etwas häufiger verlangt. Sie sind um knapp 4 Prozent auf 198'019 gestiegen.

Drogenhandel und Vermögensdelikte
Rund 40 Prozent dieser Überwachungsmassnahmen wurden von den Strafverfolgungsbehörden angeordnet, um schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz aufzuklären. Ein Drittel betrifft schwere Vermögensdelikte. Der Rest teilt sich auf diverse Deliktsarten auf, darunter schwere Gewalt- und Sexualdelikte.

Weniger Gebühren und Entschädigungen
Für die Massnahmen entrichteten die Strafverfolgungsbehörden insgesamt CHF 13'634'589 Gebühren, rund 8 Prozent weniger als im Vorjahr. Den Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen wurden Entschädigungen in der Höhe von CHF 10'135'592 vergütet. Das sind rund 2 Prozent mehr als 2013. Hierbei ist zu beachten, dass die Statistik jene Überwachungen aufführt, welche 2014 angeordnet wurden. Die Bezahlung der Gebühren erfolgt jedoch erst mit Abschluss der Überwachungsmassnahme, d.h. teilweise erst im Jahr 2015.

Die auf der Website des Dienstes ÜPF veröffentlichte Statistik führt detailliert alle angeordneten Überwachungsmassnahmen und Auskunftserteilungen auf, welche von den Strafverfolgungsbehörden im Jahr 2014 angeordnet wurden.

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Zum Verfahren
Zur Aufklärung von schweren Straftaten können die Schweizer Strafverfolgungsbehörden, gestützt auf die Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), Massnahmen zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen. Jede Überwachungsanordnung einer Staatsanwaltschaft muss von der zuständigen richterlichen Genehmigungsbehörde (Zwangsmassnahmengericht) der Kantone oder des Bundes geprüft und genehmigt werden. Der Dienst ÜPF nimmt zuletzt eine formelle Prüfung vor. Dabei prüft er, ob die anordnende Behörde tatsächlich zuständig ist und ob sich die Überwachungsanordnung auf eine strafbare Handlung gemäss Deliktkatalog (Art. 269 StPO) bezieht. Der Dienst ÜPF weist die Fernmeldedienstanbieterin (FDA) anschliessend an, die fraglichen Daten ihm zu übermitteln. Er stellt die Daten dann den auswertenden Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung. Vom Inhalt der Daten und den betreffenden Ermittlungen erhält der Dienst ÜPF jedoch keine Kenntnis. Die Strafverfolgungsbehörden bezahlen gestützt auf Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) für die Durchführung der Überwachungsmassnahmen Gebühren und die FDA werden für ihre Tätigkeit entschädigt. Massgebend für die Höhe der Gebühren und Entschädigungen ist die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF; SR 780.115.1).

Hinweis zur Auswertung
Bei der Bewertung der statistischen Zahlen ist zu beachten, dass auf ein Delikt häufig mehrere Überwachungsanordnungen entfallen. So müssen z.B. sowohl der Festnetzanschluss als auch mehrere Mobiltelefone eines mutmasslichen Täters überwacht werden. Weiter werden häufig dieselbe Mobiltelefon-Nummer bei verschiedenen FDA zur Überwachung in Auftrag gegeben, um sämtliche Roaming-Fälle abdecken zu können.


Adresse für Rückfragen

Nils Güggi (Bereichsleiter Recht & Controlling), Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr, Tel. +41 58 463 36 21



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