Übermittlung von Bankmitarbeiterdaten: Empfehlungen des EDÖB an fünf Banken

Bern, 16.10.2012 - Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte Hanspeter Thür (EDÖB) hat die Lieferung von Mitarbeiterdaten von Schweizer Banken an US-Behörden unter die Lupe genommen. Er hat mehrere Sachverhaltsabklärungen durchgeführt und Empfehlungen an fünf betroffene Banken erlassen.

Im Zusammenhang mit den im Frühjahr 2012 publik gewordenen Übermittlungen von Personendaten aktueller oder ehemaliger Mitarbeiter sowie externer Dritter durch verschiedene Schweizer Banken an die USA hat der EDÖB am 17. August mehrere Sachverhaltsabklärungen eröffnet mit dem Ziel, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze zu überprüfen. Von Seiten des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen, der FINMA und des Bundesamts für Justiz liess sich der EDÖB die Sachlage darlegen. Die betroffenen Banken verpflichteten sich auf Veranlassung Thürs im September schriftlich dazu, gegenüber den Mitarbeitenden Transparenz zu schaffen, und kooperierten mit dem EDÖB bei dessen Sachverhaltsabklärungen. Wo nötig führte der EDÖB auch einen Augenschein vor Ort durch.

In seiner Empfehlung an die Adresse der Banken kann der EDÖB nun die von ihnen geltend gemachten öffentlichen Interessen als Rechtfertigungsgründe für die Übermittlung der Mitarbeiterdaten an die USA nachvollziehen. Er betont in einer generellen Abwägung aber die Notwendigkeit, die Interessen der betroffenen Mitarbeitenden an transparenter Information über bereits erfolgte und noch geplante Datenlieferungen sowie die Einsicht in die sie betreffenden Dokumente zu beachten und zu gewichten, und erlässt folgende Empfehlungen:

  • Die Banken gewähren den Betroffenen das Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG betreffend bereits erfolgte Datenlieferungen.
  • Künftig müssen die Banken die betroffenen Personen im Voraus über Umfang und Art der Dokumente unterrichten, die geliefert werden sollen sowie über den Zeitraum, aus dem sie stammen. Damit wird ihnen ermöglicht, das Auskunftsrecht geltend zu machen.
  • Spricht sich eine betroffene Person gegenüber der Bank gegen die Übermittlung ihres Namens aus, muss die Bank eine Interessenabwägung für den konkreten Einzelfall vornehmen. Wenn sie zum Schluss kommt, die Dokumente trotzdem nicht anonymisiert zu übermitteln, hat sie die betroffene Person darüber und über ihre Rechte zu informieren.

Der EDÖB hat den Banken eine Frist von 14 Tagen für eine Stellungnahme eingeräumt. Nach Ablauf dieser Frist werden die fünf Empfehlungen publiziert.


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