Anforderungen an private Sicherheitsfirmen festgelegt; Bundesrat verabschiedet Verordnung über die Auftragsvergabe an Sicherheitsfirmen

Bern, 31.10.2007 - Der Bundesrat hat die Mindestvoraussetzungen festgelegt, unter denen der Bund in der Schweiz oder im Ausland Schutzaufgaben an private Sicherheitsfirmen überträgt. Er hat am Mittwoch die neue Verordnung über die Auftragsvergabe an Sicherheitsfirmen verabschiedet und auf den 1. Dezember 2007 in Kraft gesetzt.

Bevor eine Bundesbehörde die Dienste einer privaten Sicherheitsfirma in Anspruch nimmt, muss sie sich vergewissern, dass diese Firma verschiedene Voraussetzungen erfüllt. Sie muss insbesondere hinreichende Garantien hinsichtlich Rekrutierung, Ausbildung und Kontrolle ihres Sicherheitspersonals bieten, ihre Seriosität nachweisen können und zahlungsfähig sein. Das Sicherheitspersonal muss eine angemessene Ausbildung erhalten haben, die technische, psychologische und rechtliche Kenntnisse umfasst und etwa den Einsatz physischer Gewalt, das Verhalten gegenüber bestimmten Personen oder die Respektierung der Grundrechte betrifft.

Die Bundesbehörde muss im Vertrag festlegen, ob und in welchem Umfang die Ausübung der Schutzaufgabe die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen erfordert und ob das Sicherheitspersonal im Hinblick auf Notwehr- oder Notstandssituationen bewaffnet sein darf. Sie muss regelmässig die Vertragserfüllung kontrollieren. Im Ausland kann eine Bundesbehörde ausnahmsweise die Dienste einer privaten Sicherheitsfirma in Anspruch nehmen, welche die in der Verordnung festgelegten Anforderungen an die Ausbildung nicht vollständig erfüllt, wenn der Personen- oder Gebäudeschutz auf keine andere Weise gewährleistet werden kann.

Die Verordnung ist durch eine interdepartementale Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundesamtes für Justiz (BJ) ausgearbeitet worden. Die Schaffung der Arbeitsgruppe geht auf die Verabschiedung des Berichts über private Sicherheits- und Militärfirmen am 5. Dezember 2005 zurück. Der Bundesrat hatte damals entschieden zu prüfen, ob die Voraussetzungen, die private Sicherheitsfirmen zur Erlangung eines Bundesauftrags erfüllen müssen, in allgemeiner Form geregelt werden müssen.


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