Datenschutzkontrolle bei der Firma ALDI

Bern, 19.03.2007 - Die Firma ALDI SUISSE AG hat in jüngster Zeit zahlreiche Verkaufsfilialen in der Schweiz eröffnet. Im Verlauf des Jahres 2006 untersuchte der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) den Einsatz ihres Videoüberwachungssystems. Mit zahlreichen Empfehlungen, die von ALDI akzeptiert wurden, wirkte er auf einen datenschutzkonformen Einsatz dieser Technologie hin. Die Empfehlungen sind überdies als Handlungsanweisungen an alle im Dienstleistungssektor tätigen Betriebe zu betrachten. Der EDÖB erwartet demzufolge, dass entsprechende Anpassungen vorgenommen werden, wo sich diese aufdrängen.

Nebst diversen Verbesserungen und Verfeinerungen wurde ALDI insbesondere angehalten, die Kameras im Kassenbereich aller Filialen so zu fokussieren, dass Aufnahmen von Mitarbeitenden nicht mehr möglich sind. Zudem hat sich ALDI verpflichtet, bis spätestens Ende 2008 in der Videoüberwachung datenschutzfreundliche Technologien („Privacy-Filter“) einzusetzen.

Im Laufe der Kontrolle wurde der Zweck der Überwachung – Schutz gegen Diebstahl und Überfall – dem Verhältnis und der Intensität des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte gegenüberstellt. Eine Videoüberwachungsanlage verfolgt mit der Sicherung der Ware sowie der Aufklärung allfällig erfolgter Diebstähle oder Überfälle nachvollziehbare Zwecke. Vor dem Einsatz einer Videoüberwachungsanlage sind aber stets andere geeignete Massnahmen zu prüfen, welche weniger in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingreifen.

Der EDÖB hat nach Kontrollen bei Migros und Coop im Jahr 2005, wo die Datenschutzkonformität der Kundenbindungsprogramme M-Cumulus und Supercard (vgl. 13. Tätigkeitsbericht) überprüft wurde, einen weiteren Grossverteiler bezüglich eines wichtigen Teilaspekts einer eingehenden Datenschutzkontrolle unterzogen. Der EDÖB weist darauf hin, dass mit dieser Kontrolle sämtlichen Anwendern von Videoüberwachungsanlagen im erweiterten Dienstleistungssektor exemplarisch gezeigt werden soll, wie solche Installationen gesetzeskonform einzusetzen sind. Er erwartet, dass alle Dienstleister diese Handlungsanweisungen zur Kenntnis nehmen und, soweit erforderlich, die nötigen Korrekturen vornehmen.



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Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
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