Skifahren mit «Speedflyer»: Pilotenausweis für Hängegleiter notwendig

Bern, 09.02.2007 - Skifahrer, die zusätzlich kleine Gleitschirme, so genannte Speedflyer, benutzen, brauchen einen Hängegleiter-Piloten-Ausweis. Nach einer Analyse der neuen Geräte kommt das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zum Schluss, dass es sich bei den Speedflyern um Gleitschirme handelt und damit um Luftfahrzeuge im Sinne des Gesetzes. Somit gelten die gesetzlichen Regelungen für Hängegleiter auch für Speedflyer.

Seit diesem Winter sind an verschiedenen Orten vermehrt Skifahrer unterwegs, die mit einer Art kleinem Gleitschirm, so genannten Speedflyern, zusätzliche Geschwindigkeit suchen und mit diesen Geräten auch kleinere Flüge unternehmen. Es handelt sich also um eine Kombination von Gleitschirm-Fliegen und Skifahren. Auf Grund verschiedener Vorfälle und nach Absprache mit dem Schweizerischen Hängegleiter-Verband (SHV) hält das BAZL fest, dass  für die Benutzung eines Speedflyers ein vom SHV ausgestellter Hängegleiter Piloten-Ausweis benötigt wird. Noch dieses Jahr wollen das BAZL und der SHV Grundlagen für eine spezielle Ausbildung für Speedflyer erarbeiten.

Weiter macht das BAZL darauf aufmerksam, dass gemäss gesetzlichen Vorgaben das Starten und Landen mit Speedflyern auf öffentlichen Strassen und Skipisten untersagt ist, genauso, wie dies auch für Hängegleiter gilt. Speedflyer-Piloten müssen zudem über eine entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen und bei der Ausübung ihres Sportes Menschenansammlungen, Gebäude, sowie Bahnen, Luftseilbahnen oder Skilifte meiden. Auch müssen die Speedflyer-Fluggeräte den gesetzlichen Vorschriften für Hängegleiter entsprechen, insbesondere muss das Kennzeichen in 40 cm grossen Schriftzeichen angebracht sein. Diese  Regelungen dienen der Sicherheit sowohl der Speedflyer-Piloten als auch anderer unbeteiligter Dritter.

Weitere Informationen unter www.shv-fsvl.ch.



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Bundesamt für Zivilluftfahrt
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