Bundesrat verlängert Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung
Bern, 19.06.2024 - Der Bundesrat hat am 19. Juni 2024 beschlossen, die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von zwölf auf achtzehn Monate zu verlängern. Die Verordnungsänderung tritt am 1. August 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2025.
Aufgrund des markanten Energiepreisanstieges zu Beginn des Ukrainekrieges mussten insbesondere energieintensive Branchen auf Kurzarbeitsentschädigung zurückgreifen. Zwar sind in der Zwischenzeit die Energiepreise wieder gesunken. Die konjunkturelle Lage bleibt aber in diversen Branchen schwierig. Durch die Verlängerung der Höchstbezugsdauer haben Unternehmen, welche die reguläre Höchstbezugsdauer bereits erreicht haben oder demnächst erreichen, mehr Zeit, um sich an die schwierige Ausgangslage anzupassen und allenfalls neue Absatzmärkte zu erschliessen oder neue Produkte zu lancieren. Das verbessert ihre Planungssicherheit. Deshalb - und um einem Anstieg der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken - hat der Bundesrat die Verlängerung der Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung beschlossen.
Durch die Verlängerung dieser Höchstbezugsdauer per 1. August 2024 haben Unternehmen die Möglichkeit, für ihre Beschäftigten neu bis zu achtzehn Monate Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Geltungsdauer der verlängerten Höchstbezugsdauer ist bis zum 31. Juli 2025 befristet.
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