Schwerverkehrsabgabegesetz: Bundesrat setzt Änderungen per 1. Mai 2024 in Kraft

Bern, 27.03.2024 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. März 2024 die Totalrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) verabschiedet. Er hat zudem beschlossen, das revidierte Schwerverkehrsabgabegesetz (SVAG) sowie die SVAV per 1. Mai 2024 in Kraft zu setzen. Die Ausführungsbestimmungen zum revidierten SVAG dienen dem Vollzug der technischen Erneuerung und Modernisierung des Erhebungssystems sowie der Zulassung von Dienstleistungsanbietern zur Erfassung der gefahrenen Kilometer.

Am 17. März 2023 hat das Parlament die Änderungen des SVAG verabschiedet. Damit wurde die Grundlage für die technische Erneuerung des Erhebungssystems und die Harmonisierung mit ausländischen Mautsystemen geschaffen (LSVA III). Mit der Gesetzesänderung wird das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) von der Entwicklung und Herausgabe eines eigenen Erfassungsgerätes entbunden. Wie auch in der EU soll diese Aufgabe von privaten Dienstleistungsanbietern übernommen werden.

Für die Umsetzung der Änderungen des SVAG ist eine Totalrevision der SVAV nötig. Im Fokus stehen die Anpassungen, welche durch die Zulassung von Anbietern notwendig werden, und eine bessere Strukturierung der Verordnung. Die Pflicht zur Ausrüstung der Fahrzeuge mit einem Erfassungssystem, die Abgabeberechnung und die Abgabehöhe bleiben unverändert.

Automatisierung und Digitalisierung der Abläufe

Im Interesse einer effizienten und zeitgemässen Abgabeerhebung erfolgt der gesamte Datenaustausch zwischen den Abgabepflichtigen, den Anbietern und dem BAZG automatisiert und digital. So gelangen die von den Anbietern erhobenen Daten elektronisch zum BAZG, welches die Höhe der Abgabe berechnet. Die Veranlagungsverfügung wird den abgabepflichtigen Personen ebenfalls elektronisch eröffnet.

Durch die Straffung der Prozesse sinkt der Aufwand bei den Abgabepflichtigen bzw. den Fahrzeugführenden und beim BAZG.

Anbieter zur Erfassung der gefahrenen Kilometer

Die Erhebung der Daten, die zur Veranlagung der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) erforderlich sind, wird in Angleichung an die Bestimmungen der EU an einen beauftragten und an zugelassene Anbieter ausgelagert.

Die zugelassenen Anbieter sind in der Auswahl ihrer Kundinnen oder Kunden sowie in der Preisgestaltung ihrer Angebote frei. Im Gegensatz dazu stellt der beauftragte Anbieter seine Dienstleistungen allen abgabepflichtigen Personen kostenlos zur Verfügung. Damit wird ein Grundangebot für all jene geschaffen, die keinen zugelassenen Anbieter beauftragen wollen oder können (vgl. Medienmitteilung vom 14.03.2024).

Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb

Auf elektrisch angetriebenen Fahrzeugen wird bis auf Weiteres keine LSVA erhoben. Um die Fahrleistung solcher Fahrzeuge dennoch statistisch erfassen und die ihnen zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit auswerten zu können, hat der Bundesrat Halterinnen und Halter von Elektrofahrzeugen für den Warentransport dennoch verpflichtet, die gefahrenen Kilometer zu ermitteln.

Pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA)

Die PSVA erfährt in zwei Punkten Änderungen. Einerseits wird die Rückerstattung für Auslandfahrten nur noch für ganze Tage ausgerichtet, da der Rückerstattungsanspruch eine Benachteiligung für ausländische Fahrzeuge darstellt. Andererseits wird für ausländische Fahrzeuge die PSVA nur noch im Webshop beglichen werden können. Die Formulare und die zehn frei wählbaren Tage fallen weg.

Übergangsphase

Mit dem Inkrafttreten der SVAG und der SVAV am 1. Mai 2024 kann beim BAZG eine Zulassung als Anbieter beantragt werden. Die Halterinnen und Halter werden das neue Erhebungssystem voraussichtlich ab 2025 nutzen können. Mit Übergangsbestimmungen hat der Bundesrat sichergestellt, dass eine angemessene Übergangsfrist für die Beauftragung eines Anbieters und für die Umrüstung der Fahrzeuge besteht. Während der Umrüstungsphase, welche bis Ende 2025 dauert, werden die Erhebungssysteme LSVA II und III parallel betrieben. Das BAZG wird die Betroffenen zeitgerecht informieren.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Mediendienst
Tel. +41 58 462 6743, medien@bazg.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Eidgenössisches Finanzdepartement
http://www.efd.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-100541.html