Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Bundesgesetz über die Massnahmen zur finanziellen und administrativen Entlastung ab 2025

Bern, 01.03.2024 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. März 2024 die Botschaft zu einer Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) sowie des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) verabschiedet. Die Änderung des AVIG entlastet den Bundeshaushalt in den kommenden Jahren um insgesamt 1,25 Milliarden.

Der Bundeshaushalt befindet sich in einem strukturellen Ungleichgewicht: Die Ausgaben wachsen stärker als die Einnahmen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat sowohl im Frühjahr 2023 als auch im Frühjahr 2024 verschiedene Massnahmen zur Bereinigung der strukturellen Defizite beschlossen. Für einzelne sind Gesetzesänderungen erforderlich. Am 28. Juni 2023 eröffnete der Bundesrat deshalb die Vernehmlassung zum Entlastungspaket 2025 (siehe Medienmitteilung vom 28.06.2023). Ursprünglich sah das Paket zwei Massnahmen vor: Die Reduktion des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer sowie eine temporäre Reduktion des Bundesbeitrages an die Arbeitslosenversicherung (ALV).

Auf die Senkung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer wird verzichtet. Sie war als Kompensation der Mehrbelastungen des Bundes infolge der parlamentarischen Initiative zur familienergänzenden Kinderbetreuung vorgesehen. Inzwischen hat die zuständige Kommission des Ständerats entschieden, eine alternative Vorlage in die Vernehmlassung zu geben, die deutlich geringere Kosten für den Bund zur Folge hätte. Es ist deshalb aus Sicht des Bundesrats nicht mehr zielführend, in einer separaten Vorlage eine Kürzung des Kantonsanteils zu beantragen. Der Bundesrat hält aber inhaltlich daran fest, dass eine allfällige Vorlage zur familienergänzenden Kinderbetreuung primär durch die Kantone und/oder die Wirtschaft finanziert werden muss.

Im Zentrum der Vorlage steht die Reduktion des Bundesbeitrages an die ALV um 1,25 Milliarden im Zeitraum 2025–2029. Diese Kürzung ist ohne leistungsseitige Anpassungen umsetzbar, weil die ALV über genügend Eigenkapital verfügt. Diese gute finanzielle Lage ist auf die Unterstützung der ALV während der Covid-Pandemie durch ausserordentliche Bundesbeiträge im Umfang von 16 Milliarden zurückzuführen. Trotz starkem Ausbau der Kurzarbeitsentschädigung musste sie sich aufgrund der Bundesbeiträge nicht verschulden und konnte damit auch eine Erhöhung der ALV-Beitragssätze verhindern. Hält die gute Arbeitsmarktlage an, wird das Eigenkapital des ALV-Fonds in den kommenden Jahren trotz Kürzungen der Bundesbeiträge weiter steigen. Sollte sich die Arbeitsmarktlage stark verschlechtern, so verhindert eine Ventilklausel, dass die ALV in eine finanzielle Schieflage gerät. Im Vernehmlassungsverfahren sprach sich die Mehrheit der sich äussernden Parteien und Kantone für die Massnahme aus. Die vorgeschlagene Variante ist flexibler als die Version der Vernehmlassung: Bundesrat und Parlament sollen die gesamte Kürzung von 1,25 Milliarden Franken frei auf die Jahre 2025–2029 verteilen können. Für den Voranschlag 2025 sieht der Bundesrat eine vollständige Kürzung des Bundesbeitrages an die ALV vor. Der Bundeshaushalt wird damit 2025 um knapp 600 Millionen entlastet.

Als Massnahme zur administrativen Entlastung der Bundesverwaltung soll zudem das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz angepasst werden. Für die schriftliche Leistungsvereinbarung, welche die Grundlage für das Führungsgespräch zwischen Departementsvorsteherin oder -vorsteher und Amtsdirektorin oder -direktor bildet, soll es künftig keine Vorgaben zur Struktur und zum Inhalt mehr geben. Diese Anpassung des RVOG war nicht Teil der Vernehmlassung. Der Bundesrat hatte jedoch bereits 2021 im Rahmen der Evaluation des neuen Führungsmodells für die Bundesverwaltung beschlossen, auf diese Vorgaben zu verzichten, da sie nur wenig Zusatznutzen stiften.


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