Beschränkung von Tollwutimpfstoff auf lebenswichtige Indikationen

Bern, 23.02.2024 - Bei den Tollwutimpfstoffen herrscht in der Schweiz eine schwere Mangellage. Damit die verfügbare Pflichtlagerware ausreicht, wird deren Verwendung stark eingeschränkt. Bis Februar 2026 werden Tollwutimpfstoffe aus den Pflichtlagern nur noch für lebenswichtige Indikationen abgegeben. Im Fokus stehen beruflich exponierte Personen und Personen, die von einem Tier gebissen wurden. Für die Reisemedizin wird in dieser Zeit kein Tollwutimpfstoff aus den Pflichtlagern zur Verfügung stehen.

In der Schweiz gibt es zwei Anbieter von Tollwutimpfstoffen. Beide müssen seit Ende 2023 auf die Pflichtlager zurückgreifen. Der Nachschub von Tollwutimpfstoffen ist verzögert und es besteht eine weltweite Knappheit. Bis die Engpässe überwunden sind, muss deshalb die Pflichtlagerware ausreichen. Der Fachbereich Heilmittel der wirtschaftlichen Landesversorgung (WL) hat deshalb Auflagen beschlossen.

Die Verordnung über die Pflichtlagerfreigabe von Impfstoffen der Humanmedizin wurde entsprechend angepasst. Sie tritt am 26. Februar 2024 in Kraft und gilt zwei Jahre. Der Tollwutimpfstoff aus den Pflichtlagern darf demnach ausschliesslich für zwei Bereiche angewendet werden: zur beruflichen Prophylaxe (etwa in der Veterinärmedizin und Tierpflege) sowie zur Behandlung nach Bissen durch Tiere. Dies ist die häufigste Übertragungsart. Infektiöser Speichel von Tieren kann aber beispielsweise auch über oberflächliche Hautverletzungen anstecken.

Keine Pflichtlagerware für Reisemedizin

In einer normalen Versorgungslage entfällt ein grösserer Teil der Tollwutimpfstoffe auf die Reisemedizin. Während der schweren Mangellage werden für sie keine Impfstoffe aus den Pflichtlagern abgegeben. Damit wird gewährleistet, dass für die zwei lebenswichtigen Indikationen die benötigten Impfstoffe zur Verfügung stehen.

Eine vorbeugende Tollwutimpfung wird für einige Länder mit hohem Risiko empfohlen, aber nicht vorgeschrieben. Sie ist je nach Land, Dauer und Art der Reise in abgelegene Regionen sinnvoll. Die Reisemedizin kann diese Impfungen weiterhin mit freier Ware durchführen.

Die Freigabe der Ware aus dem Pflichtlager erfolgt in kleinen Mengen. So ist sichergestellt, dass sie ausschliesslich für die lebenswichtigen Indikationen eingesetzt wird. Die Pflichtlagerhalter unterliegen einer Buchführungspflicht und melden der WL wöchentlich ihre Lagerbestände. Sobald Pflichtlagerware auf den Markt kommt, informieren die Kantonsärztinnen und -Ärzte die Ärzteschaft, dass der Verwendungszweck eingeschränkt ist. Eine Entspannung der Versorgungslage wird in rund zwei Jahren erwartet.


Adresse für Rückfragen

Kommunikation BWL
media@bwl.admin.ch, +58 467 32 20


Herausgeber

Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung
http://www.bwl.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-100169.html