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Veröffentlicht am 23. Mai 2018

Stellvertretende Strafvollstreckung: Anwendungsbereich wird ausgedehnt

Bern, 23.5.2018 - Ausländische Personen, gegen die ein Strafverfahren läuft oder ein Urteil ergangen ist, können sich künftig nicht mehr durch legale Rückkehr in ihren Heimatstaat der Verbüssung ihrer Strafe entziehen. Eine Änderung des Zusatzprotokolls zum Europäischen Überstellungsübereinkommen sieht vor, dass der Urteilsstaat auch in solchen Fällen beim Heimatstaat ein Ersuchen um stellvertretende Strafvollstreckung stellen kann. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. Mai 2018 die Botschaft zur Genehmigung des entsprechenden Änderungsprotokolls verabschiedet.